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zu der Annahme veranlaßt ist, daß der Inhaber der Karte die Anrechnung von Krank-
heiten oder militärischen Dienstleistungen beanspruchen kann, für welche er Nachweise nicht
vorlegt, so hat er denselben hiewegen zu befragen und ihm Gelegenheit zu deren Bei-
bringung vor der Aufrechnung der Karte zu geben.
Krankheitszeiten oder militärische Dienstleistungen, für welche keine Nachweise erbracht
sind, oder deren Anrechnungsfähigkeit nach §. 17 des Reichsgesetzes nicht außer Zweifel
steht, dürfen in der Aufrechnung nicht berücksichtigt werden.
Die vorgelegten Krankheitsnachweise und Militärpapiere sind nach erfolgter Auf-
rechnung zurückzugeben.
Zu §. 105 des Reichsgesetzes.
S. 36.
Ein Aufgebot verlorener Ouittungskarten findet nicht statt. Die verlorene, ingleichen
eine ganz oder theilweise zerstörte oder aus einem andern Grund als wegen Füllung mit
Beitragsmarken zur weitern Verwendung unbrauchbar gewordene Karte ist auf Antrag
durch eine neue zu ersetzen. Ebenso ist die bisherige Karte durch eine neue zu ersetzen,
wenn sie wegen einer unzulässigen Eintragung seitens einer Behörde angehalten wird
(§. 108 des Reichsgesetzes). #
In die in diesen Fällen ausgestellte neue Karte sind von der dieselbe ausstellenden
Behörde die bis zum Verlust der alten Karte durch Einklebung von Marken in letztere
geleisteten Beiträge in der Weise zu übertragen, daß auf der inneren Seite der Karte
in den Raum für die Marken eingetragen wird, wieviele Marken der einzelnen Lohn-
klassen und Versicherungsanstalten in der ersetzten Quittungskarte nachweislich enthalten
waren. Doppelmarken sind besonders anzugeben. Der Eintrag ist mit dem Stempel zu
beglaubigen.
Dieser Uebertrag ist aber nur insoweit zulässig, als der Behörde aus der unbrauch-
bar gewordenen Karte, aus den Einzugsregistern, den Lohnlisten des Arbeitgebers oder
sonst in zuverlässiger Weise die Entrichtung der zu übertragenden Beiträge nachgewiesen ist.
Ist die ersetzte alte Karte noch ganz oder theilweise vorhanden, so muß sie der die
neue Karte ausstellenden Behörde übergeben werden und ist von dieser mit einem Vermerk
ihrer Ersetzung gemäß F. 40 dieser Verfügung an die Württembergische Versicherungs-
anstalt einzusenden.
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