Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zu 8. 106 des Reichsgesetzes. 
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8- 
Der gegen den Inhalt der Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung (§.34 
Absatz 2 dieser Verfügung) oder die Uebertragung des Inhalts einer ersetzten Quittungs- 
karte (§. 36 dieser Verfügung) nach §. 106 des Reichsgesetzes binnen zwei Wochen zu- 
lässige Einspruch ist bei der Behörde, welche die Bescheinigung ertheilt hat, unter Vor- 
legung letzterer mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Wird der Einspruch als begründet erkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung beziehungsweise die Uebertragung entsprechend zu berichtigen, andern Falls ist 
die Zurückweisung des Einspruchs mündlich oder schriftlich in einer aktenmäßig nachweis- 
baren Weise zu eröffnen. 
8. 38. 
Die zur Entscheidung über Rekurse und Beschwerden gegen die Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung nach §. 106 des Reichsgesetzes zuständige „unmittelbar vorgesetzte 
Dienstbehörde“ ist das der Ortsbehörde vorgesetzte Oberamt. 
Der Rekurs kann sowohl beim Oberamt als bei der Ortsbehörde mündlich zu Pro- 
tokoll oder schriftlich eingelegt werden. Die letztere hat die Rekursschrift nebst Anlagen 
unter Anschluß der aufgerechneten Onittungskarten unverzüglich dem Oberamt vorzulegen. 
Wird der Rekurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Beschei- 
nigung beziehungsweise die Uebertragung vom Oberamt entsprechend zu berichtigen. Die 
Entscheidung ist dem Rekurrenten unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung 
beziehungsweise der neuen Quittungskarte mündlich oder durch aktenmäßig nachweisbare 
Zustellung eines schriftlichen Bescheids zu eröffnen, die aufgerechnete Quittungskarte aber 
der Ortsbehörde zurückzugeben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Fall, 
wenn die Ausstellung und Aufrechnung der Onittungskarte durch ein Organ der Ver- 
sicherungsanstalt erfolgt (§. 29 Abs. 3) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
die Entscheidung über Rekurse und Beschwerden demjenigen Oberamt zusteht, welches der 
nach §. 29 Abs. 1 und 2 zur Ausstellung der Quittungskarte für den betreffenden Ver- 
sicherten zuständigen Ortsbehörde vorgesetzt ist. 
§. 39. 
Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens bei Rekursen und Beschwerden 
gegen diejenigen Stellen, welchen nach §. 29 Abs. 3 und 4 dieser Verfügung die Aus-
	        
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