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versicherungspflichtig, noch gemäß §§. 8 und 117 des Reichsgesetzes zur freiwilligen Ver-
sicherung berechtigt sind, Beiträge eingezogen werden. Jnbesondere ist darauf zu achten,
daß für die in §.1 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten schon vor dem Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwerbsunfähigen Personen und für Personen, welche bereits
eine Invalidenrente beziehen, auch dann keine Beiträge eingezogen werden, wenn sie sich
in einer sonst die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung befinden oder Mit-
glieder einer Krankenkasse sind.
S. 46.
Der Einzug der Beiträge erfolgt
a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche einer Krankenkasse an-
gehören (§. 14 lil. a), gleichzeitig mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu den
durch das Statut der Krankenkasse festgesetzten Beitragsterminen,
b) für alle übrigen versicherungspflichtigen Personen zu den vom Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt bestimmten Terminen,
je für die seit dem letzten Fälligkeitstermin abgelaufene Zeit (Beitrags-
periode).
Für jede Beitragsperiode sind so viele Wochenbeiträge (§§. 96 fg. des Reichsgesetzes)
zu berechnen, als in diese Periode Kalenderwochen fallen, während deren das die Ver-
sicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstverhältniß bestanden hat. Fällt eine
Kalenderwoche nur zum Theil in die Beitragsperiode, so ist der Wochenbeitrag, und zwar
in seinem vollen Betrag, zu berechnen:
a) für die bereits begonnene Kalenderwoche, wenn in derselben vor dem Beginn der
Beitragsperiode ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienst-
verhältniß noch nicht bestanden hatte,
b) für die nicht mehr vollendete Kalenderwoche, wenn in derselben vor dem Ablauf
der Beitragsperiode das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienst-
verhältniß noch bestanden hatte.
S. 47.
Behufs Verhütung von Schwierigkeiten bei Berechnung der Beiträge für die In-
validitäts= und Altersversicherung wird den Krankenkassen empfohlen, für diese Beiträge
und für die Krankenversicherungsbeiträge die gleichen Fälligkeitstermine, und zwar auf
einen Samstag, und die Beitragsperioden nach Wochen zu bestimmen. Bei Festsetzung