Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Dem  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  ist  überlassen,  Formulare  für  diese  An-  und
Abmeldungen  festzustellen.

Die  Versäumung  der  in  Vorstehendem  angeordneten  Meldungen  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  100  4  bestraft.  Die  Erlassung  der  polizeilichen  Strafverfügung  kommt
zunächst  dem  Ortsvorsteher  zu  (Art.  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  13.  Mai  1890,

Reg.  Blatt  S.  86).
S.  51.

Wird  das  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß,  auf  welchem  die  Versicherungspflicht  beruht,
  vor  dem  nächsten  Einzug  der  Beiträge  gelöst,  so  hat  der  Arbeitgeber  bei  Vermeidung
der  in  §.  143  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Ordnungsstrafe  entweder,  unbeschadet  seiner
Verpflichtung  zur  Abmeldung  des  Versicherten,  selbst  die  den  schuldigen  Beiträgen  entsprechenden
  Marken  anzuschaffen  und  in  die  OQuittungskarte  einzukleben,  oder  derjenigen
Stelle,  welche  die  Beiträge  nach  §.  44  dieser  Verfügung  einzuziehen  hat,  behufs  des  Einzugs
  so  zeitig  Anzeige  zu  erstatten,  daß  von  derselben  noch  vor  dem  Austritt  des  Versicherten
  aus  dem  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß  der  Einzug  bewerkstelligt  werden  kann.

S.  52.

Der  statutarischen  Bestimmung  der  Amtskorporationen  oder  Gemeinden  mit  Genehmigung
  der  Kreisregierungen  (vgl.  §.  1  Abs.  3  dieser  Verfügung)  wird  es  überlassen,
auf  Grund  des  §.  113  Ziff.  2  des  Reichsgesetzes  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  für  diejenigen
  versicherungspflichtigen  Personen,  deren  Beschäftigung  durch  ihren  Zweck  oder  im
Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche
beschränkt  ist,  die  auf  diese  Personen  entfallende  Hälfte  der  Beiträge  unmittelbar  von
den  Versicherten  eingezogen,  die  auf  die  Arbeitgeber  entfallende  Hälfte  aber  von  der  Amtspflege
  beziehungsweise  der  Gemeindepflege  entrichtet  und  durch  diese  von  den  Arbeitgebern
wieder  eingezogen  wird.  Zum  Zwecke  dieses  letzteren  Wiedereinzugs  kann  durch  die
statutarische  Bestimmung  (vgl.  §.  112  Abs.  1  Ziff.  2  und  §.  113  des  Reichsgesetzes)  den
betheiligten  Versicherten  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  der  den  Wiedereinzug  besorgenden
  Behörde  auf  die  Einzugstermine  eine  Meldung  der  einzelnen  in  der  Beitragsperiode
  stattgehabten  versicherungspflichtigen  Beschäftigungen  zu  erstatten,  soweit  nicht  eine
solche  Meldung  schon  wegen  des  Einzugs  der  Zuschüsse  der  Arbeitgeber  zu  den  Krankenversicherungsbeiträgen
  der  unständigen  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  eingereicht
wird  und  der  einziehenden  Behörde  zur  Verfügung  steht.

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