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Dem Vorstand der Versicherungsanstalt ist überlassen, Formulare für diese An- und
Abmeldungen festzustellen.
Die Versäumung der in Vorstehendem angeordneten Meldungen wird mit Geldstrafe
bis zu 100 4 bestraft. Die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung kommt
zunächst dem Ortsvorsteher zu (Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1890,
Reg. Blatt S. 86).
S. 51.
Wird das Arbeits= oder Dienstverhältniß, auf welchem die Versicherungspflicht beruht,
vor dem nächsten Einzug der Beiträge gelöst, so hat der Arbeitgeber bei Vermeidung
der in §. 143 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ordnungsstrafe entweder, unbeschadet seiner
Verpflichtung zur Abmeldung des Versicherten, selbst die den schuldigen Beiträgen entsprechenden
Marken anzuschaffen und in die OQuittungskarte einzukleben, oder derjenigen
Stelle, welche die Beiträge nach §. 44 dieser Verfügung einzuziehen hat, behufs des Einzugs
so zeitig Anzeige zu erstatten, daß von derselben noch vor dem Austritt des Versicherten
aus dem Arbeits= oder Dienstverhältniß der Einzug bewerkstelligt werden kann.
S. 52.
Der statutarischen Bestimmung der Amtskorporationen oder Gemeinden mit Genehmigung
der Kreisregierungen (vgl. §. 1 Abs. 3 dieser Verfügung) wird es überlassen,
auf Grund des §. 113 Ziff. 2 des Reichsgesetzes die Anordnung zu treffen, daß für diejenigen
versicherungspflichtigen Personen, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im
Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist, die auf diese Personen entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von
den Versicherten eingezogen, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von der Amtspflege
beziehungsweise der Gemeindepflege entrichtet und durch diese von den Arbeitgebern
wieder eingezogen wird. Zum Zwecke dieses letzteren Wiedereinzugs kann durch die
statutarische Bestimmung (vgl. §. 112 Abs. 1 Ziff. 2 und §. 113 des Reichsgesetzes) den
betheiligten Versicherten die Verpflichtung auferlegt werden, der den Wiedereinzug besorgenden
Behörde auf die Einzugstermine eine Meldung der einzelnen in der Beitragsperiode
stattgehabten versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu erstatten, soweit nicht eine
solche Meldung schon wegen des Einzugs der Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Krankenversicherungsbeiträgen
der unständigen land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter eingereicht
wird und der einziehenden Behörde zur Verfügung steht.
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