Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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liefern. Von den abzuliefernden Beträgen kommen die Einzugsgebühren und die Porto- 
kosten in Abrechnung. 
Ueber die Verrechnung von Rückständen und Abgängen hat der Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt das Erforderliche zu bestimmen. 
F. 55. 
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche gleichzeitig die Kranken- 
und die Invaliditäts= und Altersversicherungs-Beiträge einzuziehen sind, brauchen die 
diesen Einzug besorgenden Organe der Krankenkassen besondere Register nicht zu führen, 
sofern sie die Register und Rechnungen der betreffenden Krankenkassen so einrichten und 
führen, daß dieselben die erforderlichen Einträge auch in Betreff der Beiträge für die 
Jnvaliditäts= und Altersversicherung enthalten. 
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche die Ortsbehörden für 
die Arbeiterversicherung nach §. 44 lit. b dieser Verfügung nur die Invaliditäts= und 
Altersversicherungs-Beiträge, nicht auch Beiträge für die Krankenversicherung einzuziehen 
haben, und über die für dieselben eingezogenen Beiträge sind von den Ortsbehörden die 
erforderlichen Register und Rechnungen zu führen. Die näheren Bestimmungen über diese 
Register= und Rechnungsführung sind vom Vorstand der Versicherungsanstalt zu treffen, 
welcher hiezu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen hat. 
Den Organen der Versicherungsanstalt ist auf Verlangen die Einsicht derjenigen 
Register und Rechnungen der Krankenkassen zu gestatten, welche Einträge enthalten, die 
sich auf die Invaliditäts= und Altersversicherung beziehen (vgl. Abs. 1). Die Register 
und Rechnungen, welche nach den in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind, 
haben die Ortsbehörden auf Verlangen sowohl den Organen der Versicherungsanstalt zur 
Einsichtnahme vorzulegen, als auch dem Vorstand der Versicherungsanstalt einzusenden. 
g. 56. 
Die Versicherungsanstalt hat den in 8. 44 lit. a bezeichneten Krankenkassen für den 
Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungs-Beiträge einschließlich der damit ver- 
bundenen Rechnungs= und Registerführung 3 Prozent der eingezogenen Beiträge, Betriebs- 
(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen und Knappschaftskassen, welche den Einzug der Beiträge 
auf Grund des §. 114 des Reichsgesetzes übernommen haben, 1 Prozent der eingezogenen 
Beiträge zu gewähren.
	        
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