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liefern. Von den abzuliefernden Beträgen kommen die Einzugsgebühren und die Porto-
kosten in Abrechnung.
Ueber die Verrechnung von Rückständen und Abgängen hat der Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt das Erforderliche zu bestimmen.
F. 55.
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche gleichzeitig die Kranken-
und die Invaliditäts= und Altersversicherungs-Beiträge einzuziehen sind, brauchen die
diesen Einzug besorgenden Organe der Krankenkassen besondere Register nicht zu führen,
sofern sie die Register und Rechnungen der betreffenden Krankenkassen so einrichten und
führen, daß dieselben die erforderlichen Einträge auch in Betreff der Beiträge für die
Jnvaliditäts= und Altersversicherung enthalten.
Ueber diejenigen versicherungspflichtigen Personen, für welche die Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung nach §. 44 lit. b dieser Verfügung nur die Invaliditäts= und
Altersversicherungs-Beiträge, nicht auch Beiträge für die Krankenversicherung einzuziehen
haben, und über die für dieselben eingezogenen Beiträge sind von den Ortsbehörden die
erforderlichen Register und Rechnungen zu führen. Die näheren Bestimmungen über diese
Register= und Rechnungsführung sind vom Vorstand der Versicherungsanstalt zu treffen,
welcher hiezu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen hat.
Den Organen der Versicherungsanstalt ist auf Verlangen die Einsicht derjenigen
Register und Rechnungen der Krankenkassen zu gestatten, welche Einträge enthalten, die
sich auf die Invaliditäts= und Altersversicherung beziehen (vgl. Abs. 1). Die Register
und Rechnungen, welche nach den in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind,
haben die Ortsbehörden auf Verlangen sowohl den Organen der Versicherungsanstalt zur
Einsichtnahme vorzulegen, als auch dem Vorstand der Versicherungsanstalt einzusenden.
g. 56.
Die Versicherungsanstalt hat den in 8. 44 lit. a bezeichneten Krankenkassen für den
Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungs-Beiträge einschließlich der damit ver-
bundenen Rechnungs= und Registerführung 3 Prozent der eingezogenen Beiträge, Betriebs-
(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen und Knappschaftskassen, welche den Einzug der Beiträge
auf Grund des §. 114 des Reichsgesetzes übernommen haben, 1 Prozent der eingezogenen
Beiträge zu gewähren.