Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

S.  15.

Die  Gemeindepfleger  haben  die  von  ihnen  erhobenen  Ausdehnungsabgaben  in  der
Gemeinderechnung  unter  der  Benennung:  „amtskörperschaftliche  Hausirgewerbe-Ausdehnungsabgabe“
  in  der  für  Steuern  und  Abgaben  bestimmten  Rechnungsrubrik
in  Einnahme  und  in  Ausgabe  zu  verrechnen.

Die  Ablieferung  der  vereinnahmten  Abgabenbeträge  an  die  Amtspflege  ist  durch  die
Gemeindepfleger  der  Regel  nach  vierteljährlich  —  gelegentlich  der  sonstigen  Steuerlieferungen
  —  zu  besorgen,  wobei  in  dem  Steuerlieferungsschein  unter  der  in  Abs.  1  bezeichneten
  Benennung  der  Betrag  der  abgelieferten  Ausdehnungsabgaben,  das  Ouartal,  in
welchem  sie  vereinnahmt  worden  sind,  und  der  Tag  der  Ablieferung  aufzuführen  sind.

Mit  der  letzten  Quartallieferung  eines  Steuerjahres  ist  der  Amtspflege  ein  von
dem  Gemeindepfleger  beurkundeter  Auszug  aus  der  Gemeinderechnung,  oder  aus  dem
Rapiat,  welcher  sämmtliche  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  zum  Schluß  des  Steuerjahrs
angefallenen  Hausir-Ausdehnungsabgaben  umfaßt,  (vergleiche  auch  §.  17),  als  Rechnungsbeleg
  zu  übersenden.

Sind  bei  einer  Gemeindepflege  im  Laufe  eines  Steuerjahres  keine  Ausdehnungsabgaben
  angefallen,  so  ist  von  derselben  mit  Beginn  des  neuen  Steuerjahres  der  Amtspflege
  eine  Fehlurkunde  mitzutheilen.

S.  16.

Von  der  Amtspflege  sind  die  der  eigenen  Kasse  gebührenden  Ausdehnungsabgaben,
welche  von  ihr  selbst  erhoben  oder  von  den  Gemeindepflegen  ihres  Oberamtsbezirks  oder
von  anderen  Amtspflegen  an  sie  abgeliefert  worden  sind,  unter  der  in  §.  15  Abs.  1  vorgeschriebenen
  Benennung  in  der  Amtspflege-Rechnung  einnähmlich  zu  verrechnen.

Sind  für  mehrere  Oberamtsbezirke  die  Ausdehnungsabgaben  oder  die  im  Falle
des  §.  12  angesetzten  Nachzahlungen  bei  einer  Amtspflege  voraus  entrichtet  worden,  so
hat  die  letztere  die  für  die  fremden  Oberamtsbezirke  erhobenen  Abgaben  am  Schlusse  des
Etatsjahres  je  an  die  Amtspflegen  derselben  abzuliefern  und  die  abgelieferten  Beträge
unter  der  Rubrik  „fremde  Gelder“  in  Einnahme  und  Ausgabe  zu  verrechnen.

S.  17.

Die  Gemeindepfleger  und  die  Oberamtspfleger  erhalten  für  den  Einzug  der  von  ihnen
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