Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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bei den Abgabepflichtigen unmittelbar erhobenen Ausdehnungsabgaben eine Belohnung 
von fünf Pfennig von jeder Mark. 
In dem an die Amtspflege einzusendenden Rechnungsauszug (8. 15) ist von dem 
Gemeindepfleger aus der Gesammtsumme der im Steuerjahre angefallenen Ausdehnungs- 
abgaben die von ihm zurückzubehaltende Einzugsgebühr zu berechnen und an jener in Ab- 
zug zu bringen. 
S. 18. 
Anläßlich der Ausstellung von Wandergewerbescheinen, Gewerbesteuerscheinen und 
Steuerzeugnissen sind die Hausirgewerbetreibenden über die Vorschriften, welche sie hin- 
sichtlich der Ausdehnungsabgabe zu beobachten haben, von den zuständigen Behörden in 
geeigneter Weise zu belehren. 
Stuttgart, den 28. Oktober 1890. 
Schmid. Renner.
	        
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