Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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5) Im 8. 20, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, er- 
hält im Absatz X der erste Sotz folgende Fassung: 
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post- 
auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.). 
6) Im §. 28, „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen" betreffend, ist in der 
letzten Zeile des Absatzes VII statt „40 Pf.“ zu setzen: 
30 Pf. 
7) Ims. 13, „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 2c. betreffend, 
erhält im Absatz III der erste Satz folgende Fassung: 
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, 
Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen müssen für die Abholer eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (§. 32) fällt. 
8) In demselben §. 43 erhält der Absatz Iy 3 im Zusammenhange 
folgende Fassung: 
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des 
Adressaten ungeachtet, durch Bedienstete der Postanstalt: 
3) wenn der Adressat den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (F. 12) nicht 
binnen 21 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
9) Im §. 14, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz IV 
zwischen den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen“ einzuschalten: 
die Gebühr von einer Mark für dringende Packetsendungen und 
10) Im §. 45, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ 
betreffend, erhält der Absatz 1 3 im Zusammenhange folgende 
Fassung:
	        
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