Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

40

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Untersuchung  der  Neckarschiffe  und  die  Ausstellung  der  Schiffsakteste.

Vom  26.  Dezember  1889.

Nachdem  durch  Verfügung  vom  heutigen  Tage,  Reg.  Blatt  S.  15,  Vorschriften  über
die  Aichung  der  Neckarschiffe  erlassen  worden  sind,  wird  hinsichtlich  der  Untersuchung  der
Neckarschiffe  und  der  Ausstellung  der  Schiffsatteste  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  das  Nachstehende  verfügt:

Die  Verfügung  vom  15.  Mai  1884,  betreffend  die  Untersuchung  der  Neckarschiffe
und  die  Ausstellung  der  Schiffsatteste,  Reg.  Blatt  S.  82,  erhält  folgenden  Zusatz:

§.  12  a.

In  den  Schiffsattesten  veraichter  Schiffe  ist  neben  der  durch  die  Aichung  ermittelten
größten  Tragfähigkeit  auch  das  Datum  und  die  Nummer  des  ausgefertigten  Aichscheins,
sowie  der  Sitz  der  Behörde,  welche  den  letzteren  ertheilt  hat,  zu  vermerken.

Wird  ein  auf  seine  Tragfähigkeit  nur  abgeschätztes  Schiff  später  entweder  veraicht,
oder  neu  abgeschätzt,  oder  aber  ein  schon  veraichtes  Schiff  auf  Antrag  des  Eigenthümers
oder  Führers  entweder  neu  veraicht,  oder  nur  abgeschätzt,  so  ist  das  Schiffsattest  jedesmal
  entsprechend  zu  berichtigen.

Wird  die  Tragfähigkeit  eines  bisher  veraichten  Schiffes  unter  Verzicht  auf  die  Aiche
nur  abgeschätzt,  so  ist  der  früher  ausgestellte  Aichschein,  wenn  erhältlich,  zurückzuziehen
und  der  Behörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  mit  Ungültigkeitserklärung  versehen,  zuzustellen.
  Wird  der  Aichschein  nicht  zurückgegeben,  so  ist  er  mittels  Vermerk  in  dem  Schiffsattest
  für  ungültig  zu  erklären.  Außerdem  sind  die  Aichmerkmale  (Skalen  u.  s.  w.)
durch  die  Schiffsuntersuchungskommission  unkenntlich  zu  machen  oder  zu  entfernen.  Dem
Aichamt  ist  hierüber  durch  die  Schiffsuntersuchungskommission  Nachricht  zu  geben.

Die  Akten  und  Untersuchungsprotokolle  über  die  Schiffsuntersuchungen  sind  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Zusatzbestimmungen  und  der  von  Behörden  anderer  Uferstaaten
eingehenden  Nachrichten  über  erste  oder  spätere  Aichung  oder  Tragfähigkeitsabschätzung
zu  vervollständigen  und  zu  berichtigen.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1889.
Schmid.