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Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Untersuchung der Neckarschiffe und die Ausstellung der Schiffsakteste.
Vom 26. Dezember 1889.
Nachdem durch Verfügung vom heutigen Tage, Reg. Blatt S. 15, Vorschriften über
die Aichung der Neckarschiffe erlassen worden sind, wird hinsichtlich der Untersuchung der
Neckarschiffe und der Ausstellung der Schiffsatteste mit Höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät das Nachstehende verfügt:
Die Verfügung vom 15. Mai 1884, betreffend die Untersuchung der Neckarschiffe
und die Ausstellung der Schiffsatteste, Reg. Blatt S. 82, erhält folgenden Zusatz:
§. 12 a.
In den Schiffsattesten veraichter Schiffe ist neben der durch die Aichung ermittelten
größten Tragfähigkeit auch das Datum und die Nummer des ausgefertigten Aichscheins,
sowie der Sitz der Behörde, welche den letzteren ertheilt hat, zu vermerken.
Wird ein auf seine Tragfähigkeit nur abgeschätztes Schiff später entweder veraicht,
oder neu abgeschätzt, oder aber ein schon veraichtes Schiff auf Antrag des Eigenthümers
oder Führers entweder neu veraicht, oder nur abgeschätzt, so ist das Schiffsattest jedesmal
entsprechend zu berichtigen.
Wird die Tragfähigkeit eines bisher veraichten Schiffes unter Verzicht auf die Aiche
nur abgeschätzt, so ist der früher ausgestellte Aichschein, wenn erhältlich, zurückzuziehen
und der Behörde, welche ihn ausgestellt hat, mit Ungültigkeitserklärung versehen, zuzustellen.
Wird der Aichschein nicht zurückgegeben, so ist er mittels Vermerk in dem Schiffsattest
für ungültig zu erklären. Außerdem sind die Aichmerkmale (Skalen u. s. w.)
durch die Schiffsuntersuchungskommission unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Dem
Aichamt ist hierüber durch die Schiffsuntersuchungskommission Nachricht zu geben.
Die Akten und Untersuchungsprotokolle über die Schiffsuntersuchungen sind nach
Maßgabe der vorstehenden Zusatzbestimmungen und der von Behörden anderer Uferstaaten
eingehenden Nachrichten über erste oder spätere Aichung oder Tragfähigkeitsabschätzung
zu vervollständigen und zu berichtigen.
Stuttgart, den 26. Dezember 1889.
Schmid.