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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend ein Nachtragsverzeichniß höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen
über die wisenschaftliche gefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Vom 31. Dezember 1889.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 18. Dezember 1889, betreffend ein Nachtragsverzeichniß
höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind,
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 31. Dezember 1889.
Schmid. Steinheil.
Bekanntmachung.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni d. Is. (S. 369)°) wird hierunter ein Nachtragsverzeichuiß
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung
vom 22. November 1888 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Nachtragsverzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigefreiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Gymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Das König-Wilhelms-Gymnasium zu Breslau.
*) Regierungeblatt Seite 211.