Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wisenschaftliche  gefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  31.  Dezember  1889.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  52  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1889,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß
  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1889.

Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  d.  Is.  (S.  369)°)  wird  hierunter  ein  Nachtragsverzeichuiß
  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I  der  Wehrordnung
vom  22.  November  1888  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Nachtragsverzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zengnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigefreiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Gymnasien.
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Schlesien.
Das  König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Breslau.

*)  Regierungeblatt  Seite  211.