Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Staatsprüfung in der Thierheilkunde. 
Vom 11. Januar 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird unter Ab- 
änderung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 1873, betreffend 
die Staatsprüfung in der Thierheilkunde (Reg. Blatt S. 291), Nachstehendes angeordnet: 
S. 1. 
Die Staatsprüfung in der Thierheilkunde wird vor einer von dem Ministerium des 
Innern in der Regel aus Mitgliedern der thierärztlichen Abtheilung des Medizinal- 
kollegiums und der Thierarzneischule zu Stuttgart zu berufenden Kommission abgelegt. 
Die geschäftliche Leitung derselben steht dem von dem Ministerium des Innern aus 
den Mitgliedern der thierärztlichen Abtheilung des Medizinalkollegiums zu bestellenden 
Vorsitzenden der Kommission zu. 
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind bei dem Ministerium spätestens auf den 
31. März jedes Jahrs einzureichen. Diesen Gesuchen sind beizuschließen: 
ay der thierärztliche Approbationsschein des Kandidaten; 
b) der Nachweis über eine zweijährige Berufsausübung nach erlangter Approbation 
als Thierarzt. 
In diese Zeit darf die Verwendung des Kandidaten als Einjährig-Freiwilliger 
im Veterinärdienste der Armee, sowie der behufs weiterer fachlicher Fortbildung statt- 
gehabte Besuch einer entsprechenden Lehranstalt nicht eingerechnet werden. 
) Der Nachweis einer mindestens zweimonatlichen Thätigkeit in einem größeren, 
unter geordneter veterinärpolizeilicher Kontrole stehenden öffentlichen Schlachthaus 
und in der Untersuchungsstation einer größeren Stadt für von auswärts eingebrachtes 
Fleisch. 
4) Ein Zeugnis der Ortsbehörden über sittliches Verhalten des Kandidaten. 
Die von Privatpersonen oder ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen 
gehörig beglaubigt, beziehungsweise mit Amtssiegeln versehen sein. 
Das Ministerium des Innern ertheilt bei genügend befundenen Nachweisen einen 
Zulassungsschein.
	        
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