Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Der Zegensbetrieb für die Lachsfischerei ist in der Zeit vom 27. August bis 26. Ok- 
tober einschließlich verboten. 
Der Fang von Aalen in zum Aalfang ausschließlich bestimmten und dienlichen 
Geräthen (Aalkörben, Aalreusen) unterliegt, insofern sich diese Geräthe nicht in Ver- 
bindung mit Fischwehren (Fischzäunen) befinden, der in Abs. 1 gegebenen Vorschrift nicht. 
(Vergl. auch §. 5 Ziff. 3 Abs. 2 und 3). 
Auch kann zum Zwecke des Fangs von Futterfischen für Fischzuchtanstalten, sowie 
von Köderfischen der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite durch das Ober- 
amt in widerruflicher Weise gestattet werden, doch ist von dieser Erlaubnißertheilung der 
Fang innerhalb der Fischwehre (Fischzäune) sowie der Fang von solchen Fischarten aus- 
geschlossen, welche den Vorschriften über Mindestmaß (§. 8) unterworfen sind, oder wäh- 
rend der Zeit, für welche die Fangerlaubniß nachgesucht wird, Schonung (8§.10—12) 
genießen. In dem Erlanbnißschein sind die zur Verhütung von Mißbrauch etwa erfor- 
derlichen besonderen Vorschriften zu ertheilen und namentlich die Arten der Fische, welche 
gefangen werden dürfen, die Zeit des Fangs und die Wasserstrecke, in welcher der Fang 
ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen. 
Soweit in den Fällen des §. 9 der Fang von Fischen unter dem Mindestmaß zu- 
gelassen ist, ist auch der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite erlaubt. 
Fanggeräthe, welche bei Erlassung vorstehender Vorschriften schon im Gebrauch 
waren, dürfen auch fernerhin noch benützt werden. Jedoch ist vom 1. Jannar 1892 an 
nur der Gebrauch von Fanggeräthen mit der in Absatz 1 vorgeschriebenen Maschenweite 
gestattet. 
S. 3. 
Verwendung von Treibnetzen. 
Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, daß sie fest liegen oder 
hängen bleiben. 
Nur solche Treibnetze dürfen beim Fischfang angewendet werden, welche zwischen 
Ober= und Untersimm (Ober= und Unterleine) nicht über 2,5 Meter breit sind. 
Einwandige Netze, welche ausschließlich zum Fang von Stören bestimmt und geeignet 
sind, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen. 
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen wer- 
den, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.
	        
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