59
3) bei einem Einkommen des Verstorbenen von 1910 und darüber
die Wittwe . .. 4320—4
jede Halbwaise unter is Jahren . 120M
jede Vollwaise unter 18 Jahren. . .. 240 -
Pfennigbeträge bei den Gehalten werden als eine volle Mark berechnet.
II. Der Anspruch auf die zu 1 2 und 3 bestimmten höheren Pensionsbeträge setzt
voraus, daß der Verstorbene nicht nur zur Zeit seines Todes, seiner Quiescirung oder
Pensionirung im Genuß eines pensionsberechtigten Einkommens von mindestens 1380 4
oder 1910 ¾ gestanden, sondern auch in den seinem Tode, seiner Quiescirung oder
Pensionirung vorausgegangenen fünf Jahren durchschnittlich zum mindesten ein der be-
treffenden höheren Klasse entsprechendes pensionsberechtigtes Einkommen bezogen hat.
(Vergl. jedoch Ziffer III.)
III. Auch wenn die Voraussetzung in Ziffer II bezüglich der neuen Gehaltsstufen
(Ziffer I) nicht zutrifft, sind die Hinterbliebenen eines Lehrers, welcher schon vor dem
1. April 1889 auf Grund seines bis dahin bezogenen Einkommens Ansprüche auf die
mittlere oder höchste Pensionsklasse der Bekanntmachung vom 14. Mai 1878 für dieselben
erworben hatte, in die entsprechende Pensionsklasse der gegenwärtigen Verfügung Ziffer 1
einzureihen.
Ebenso haben, wenn die maßgebenden 5 Jahre (Ziffer II) theils vor, theils nach
dem 1. April 1889 liegen, die Hinterbliebenen des Lehrers dann Anspruch auf Einsetzung
in die höhere Klasse (Ziffer 1 2 und 3), wenn die Gehaltsbezüge desselben in den
5 Jahren zusammen mindestens die Summe ausmachen, welche derselbe im Ganzen an
Gehalt in diesem Zeitraum empfangen hätte, wenn der von ihm vor dem 1. April 1889
bezogene Gehalt durchschnittlich die betreffende höhere Gehaltsstufe der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1878 und der nach dem 1. April 1889 bezogene Gehalt durchschnittlich die
entsprechende Gehaltsstufe der gegenwärtigen Bekanntmachung erreicht hätte.
IV. Besondere Aufbesserungen in angemessenem Betrage werden von dem Ministe-
rium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerium bei den
seit dem 1. April 1889 vorgekommenen oder künftig eintretenden Todesfällen solchen
Wittwen und Waisen bewilligt, deren Pension mit den von dem Verstorbenen während
einer längeren Dienstzeit und aus einem höheren Einkommen zur Wittwenkasse geleisteten
Zahlungen in erheblichem Mißverhältniß stünde.