Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, 
die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren 
Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holz gefertigt und inwendig mit dichter 
Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem 
Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) be— 
kleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
B. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Neckar nur dann 
versandt werden, wenn 
1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind; 
2) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen, 
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand- 
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind; 
3) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter voll- 
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien trans- 
portirt worden sind. 
C. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin 
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Präci- 
pitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, 
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zink- 
staub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trocke- 
nem Holz gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen 
Fässern oder Kisten versendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, 
daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Ver- 
stauben der Stoffe durch#die Fugen nicht eintritt.
	        
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