Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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g. 40. 
Wenn solche Giftstoffe (§. 39) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm ver- 
sendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in 
besonderen, wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der 
Verladung muß der Schiffer der Polizei= beziehungsweise Hafenbehörde Anzeige erstatten. 
Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Ab- 
theilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind. 
Ingleichen hat dieselbe, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5000 Kilogramm 
zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der 
Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe ab- 
gesondert von Verzehrungsgegenständen gestaut werden. Ueber die von ihr getroffenen 
Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen. 
8. 41. 
Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu unter- 
sagen, wenn die Versandtstücke Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Fröff- 
nung wahrzunehmen sind. 
Haftung für richtige Verpackung explosiver, ätzender und giftiger 
Stoffe. 
S. 42. 
Für die vorgeschriebene Verpackung der explosiven, ätzenden und giftigen Stoffe ist 
neben dem Führer des Fahrzeugs auch der Befrachter verantwortlich. 
2) Die inhaltlich unverändert bleibenden bisherigen §§. 40—42 der Polizeiordnung 
für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar erhalten die Zifferbezeichnung als 
§8. 43—45. 
Stuttgart, den 27. Februar 1890. 
Schmid.
	        
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