Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

—  18  —

der  Lage  und  Beschaffenheit  der  Schneiden,  dieselben  besonderen  Bedingungen  ersüllen,  wie  die  gleicharmigen
Balkenwaagen.  Das  Verhältniß  der  Hebelarme  darf  nur  1  zu  10  sein.

B)  Mit  veründerlichem  Verhältniß  der  Hebelarme  (Schnellwaagen,  rönmische  Wagen).

Bei  diesen  Waagen  ruht  die  Achse  des  Balkens  in  einer  Scheere,  in  der  die  Zunge  frei  spielt;
der  kurze  Arm  ist  mit  einer  Stahlschneide  versehen,  an  deren  Gehänge  sich  entweder  ein  Haken  oder
eine  Waagschaale  zur  Aufnahme  der  Last  befindet;  auf  dem  mit  einer  oder  zwei  Skalen  versehenen  langen
Arme  verschiebt  sich  eine  Hülse  mit  zwei  vorstehenden  Enden  einer  Stahlschneide,  auf  welcher  das  Gehänge
  mit  dem  damit  festverbundenen  unveränderlichen  Lausfgewicht  ruht.

Die  Skalen  können  für  Kilogramme  oder  für  Pfunde  ausgeführt  sein,  die  Theilstriche  derselben
müssen  sich  auf  zulässige  Gewichtsabstufungen  beziehen  und  gleichen  Abstand  von  einander  haben,  der
nicht  geringer  als  drei  Millimeter  sein  darf;  die  beizusetzenden  Zahlen  dürfen  nur  die  Ganzen  der  Gewichtseinheit
  ausdrücken,  etwa  vorkommende  Bruchtheile  sind  ohne  Bezeichnung  zu  lassen.  Die  Hülse  ist
mit  einer  Marke  zu  versehen,  welche  ein  deutliches  Ablesen  auf  der  Theilung  gestattet.

Ist  eine  lose  Lastwaageschale  vorhanden,  so  muß  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  von  Ketten,
Oese  und  Gehänge  eine  ganze  Zahl  der  Gewichtseinheiten  der  Skale  betragen  und  diese  Zahl  ist  auf  der
vorderen  Seitenfläche  des  Gehänges  in  vertiester  Schrift  unter  Beisetzung  von  Kilogramm  oder  Pfund
anzugeben.

Das  Laufgewicht  muß  mit  der  Hülse  unveränderlich  verbunden  sein.  Ist  die  Hülse  abnehmbar,
so  muß  ihr  Gewicht  nebst  Gehänge  und  Laufgewicht  unter  Vermeidung  jedes  anderweiten  Ausgleichungsmaterials
  eine  ganze  Zahl  der  Gewichtseinheiten  der  Skale  betragen,  welche  Zahl  unter  Beisetzung  von
K.  oder  #t  auf  der  vorderen  Seite  der  Hülse  in  vertiefter  Schrift  anzugeben  ist.

Ist  die  Waage  mit  zwei  Skalen  versehen,  wobei  entweder  zwei  Scheeren  und  ein  Lastaufhängungspunkt,
  oder  eine  Scheere  und  zwei  Lastaufhängungspunkte  vorhanden  sind,  so  müssen  die  Bedingungen  der
Richtigkeit  für  jede  Skale  innegehalten  sein;  ist  die  Hülse  abnehmbar,  so  darf  sie  nur  eine  Marke,
welche  für  beide  Skalen  dient,  besitzen.

Einer  besonderen  Angabe  der  größten  Tragsähigkeit  bedarf  es  bei  diesen  Waagen  nicht,  da  sich  dieselbe
  aus  den  Skalen  ergibt;  doch  muß  an  den  letzteren  zu  erkennen  sein,  ob  sie  sich  auf  Kilogramme  oder
Pfunde  beziehen.

8.  35.
Brücken-Waagen.

Das  Wesentliche  derselben  besteht  darin,  daß  die  Lastwaageschale  durch  eine  Brücke  gebildet  wird,
welche  auf  Traghebeln  ruht,  deren  Kraftarme  durch  Zugstangen  entweder  direkt  (bei  Decimalwaagen)
oder  durch  Vermittelung  eines  anderweiten  Hebels  (bei  Centesimalwaagen)  mit  dem  Lastarme  eines  oberhalb
  angebrachten  Waagebalkens  in  Verbindung  stehen,  an  welchem  andererseits  die  Gewichtswaageschale
hängt.

Zulässig  ist  die  bekannte  Straßburger  oder  eine  ähnliche  Konstruktion,  welche  das  Wesentliche  der
oben  angegebenen  Einrichtung  enthält,  wenn

das  Gewicht  zur  Last  entweder  im  Verhältniß  1  zu  10  oder  1  zu  100  steht,