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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Union Marine Insurance Company sowie die International Marine Insurance
Company in Liverpool.
Vom 9. Mai 1890.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 2. März v. Is. die Zulassung der Union Marine
Insurance Company sowie der International Marine Insurance Company im Liverpool
zum Geschäftsbetrieb in Württemberg in stets widerruflicher Weise gnädigst genehmigt.
Beide Gesellschaften haben sich zu gemeinschaftlichem Versicherungsbetrieb in Deutschland
vereinigt und als Hauptagenten für Württemberg die Inhaber der Firma Theodor
Heinrich C Comp. in Stuttgart, Paul Zech und August Cloß, aufgestellt, welche
nach Beibringung der erforderlichen Nachweise nunmehr die diesseitige Bestätigung
erhalten haben.
Dies wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Hauptagenten in allen zur
gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen den genannten Gesellschaften
und den württembergischen Versicherten, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Gesell-
schaften beziehen, vor den württembergischen Gerichten Namens der Gesellschaften Recht
zu nehmen und zu geben haben.
Stuttgart, den 9. Mai 1890.
Schmid.
Verfügung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betressend die Dienstvorschrist über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst und bei Ent-
lassungen vom 22. Februar 1887.
Vom 14. Mai 1890.
Der durch Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen
vom 13. März 1887 (Reg. Blatt S. 69—82) bekannt gegebene Auszug aus der vor-
bezeichneten Dienstvorschrift hat, soweit derselbe von den Marschgebührnissen bei Ein-
berufungen und Entlassungen im Kriege handelt, nachstehende Aenderung zu erfahren.