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Art. ö.
Hat der Gewählte mehr als zwei Drittheile aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn sich der Disziplinarhof für
Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung mit 7 Mitgliedern (Art. 62) dahin ausge-
sprochen hat, daß der Gewählte zur Bekleidung des Amtes untauglich ist.
Art. 6.
Im Falle der Versagung der Bestätigung ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Ist auch auf die zweite Wahl die Bestätigung nicht erfolgt, so ist die Königliche
Staatsregierung befugt, die erledigte Stelle nach vorgängiger Anhörung der bürgerlichen
Kollegien einstweilen durch einen von ihr zu bestellenden Amtsverweser auf Kosten der
Gemeinde verwalten zu lassen. In diesem Falle ist spätestens nach Ablauf eines Jahrs
ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Art. 7.
Der Betrieb des Wirthschaftsgewerbes bleibt den Ortsvorstehern untersagt. Aus-
nahmen von diesem Verbot können aus besonderen Gründen durch die Kreisregierung
zugelassen werden.
Zweiter Abschnitt.
Vom Amte des Rathsschreibers.
Art. 8.
Die Besorgung der Geschäfte des Rathsschreibers gegen die dafür bestimmte Belohn-
ung kommt dem Ortsvorsteher zu, wenn nicht durch ortsstatutarische Vorschrift die Auf-
stellung eines oder mehrerer besonderer Rathsschreiber angeordnet wird.
Die Anstellung der besonders bestellten Rathsschreiber hat auf bestimmte Perioden
von nicht weniger als drei Jahren oder auf Lebenszeit zu erfolgen; zu der letzteren Art
der Anstellung ist die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
Dritter Abschnitt.
Vom Bürgerausschuß.
Art. 9.
Die Mitglieder des Bürgerausschusses werden auf vier Jahre gewählt. Je nach zwei
Jahren tritt die Hälfte aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Aus-
tretenden wieder gewählt werden können.