Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Wählbar sind alle Personen, welche sich im Besitze der gemeindebürgerlichen Wahl- 
und Wählbarkeitsrechte befinden, mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderaths und 
der auf Lebenszeit oder auf einen fest bestimmten Zeitraum angestellten Gemeindebeamten. 
Auf die Wahl und Verpflichtung der Bürgerausschußmitglieder sowie auf die Vor- 
nahme außerordentlicher Ergänzungswahlen finden die diesfalls für die Gemeinderaths- 
mitglieder bestehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Wird einem Mitglied des Bürgerausschusses ein Gemeindeamt im Sinne des Absl. 2 
übertragen, so hat es für den Fall der Annahme dieses Amtes aus dem Bürgerausschuß 
auszutreten. 
Art. 10. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses wählen je auf die Dauer von zwei Jahren 
aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter desselben. 
Die Wahl erfolgt unter der Leitung des (der Sitzordnung nach) ersten Bürger- 
ausschußmitglieds in geheimer Abstimmung nach verhältnißmäßiger Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Auf Ersuchen des Bürgerausschusses kann der Ortsvorsteher die Leitung der Wahl- 
handlung, jedoch ohne Stimmrecht, übernehmen. 
Dem Obmann des Bürgerausschusses oder seinem Stellvertreter kommt im Falle 
des Art. 11 Abs. 1 ein unbeschränktes Stimmrecht zu, sonst hat er nur bei Stimmen- 
gleichheit die entscheidende Stimme. 
Art. 11. 
Besteht über einen Gegenstand, bezüglich dessen die Zustimmung des Bürgeraus- 
schusses zu dem Beschluß des Gemeinderaths gesetzlich nothwendig ist, eine Meinungs- 
verschiedenheit zwischen den beiden Kollegien, welche sich auf anderem Wege nicht heben 
läßt, so kann der Gemeinderath den Gegenstand zu wiederholter Berathung in gemein- 
schaftlicher, unter der Leitung des Ortsvorstehers vorzunehmender Verhandlung beider 
Kollegien bringen, wobei nach absoluter Mehrheit sämmtlicher vertretener Stimmen darüber 
Beschluß zu fassen ist; dies muß dann immer geschehen, wenn es sich um die Erfüllung 
einer Verbindlichkeit der Gemeinde oder einer gesetzlichen Obliegenheit der Gemeindever- 
waltung handelt. 
Durch den Beschluß der vereinigten Kollegien wird die betreffende Angelegenheit 
endgiltig erledigt, unbeschadet der Befugniß und Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, von
	        
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