Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Die Bestimmungen des Art. 23 finden hiebei mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß an Stelle des Ortsvorstehers der Vorstand des Bezirksamts beziehungs- 
weise ein von diesem zu bestellender Wahlkommissär den Vorsitz in der Wahlkommission 
führt und ein vom Vorstand des Bezirksamts zu bestellender Protokollführer zu der letz- 
teren als weiteres Mitglied hinzutritt. 
Art. 25. 
Die Beschlüsse des Gemeinderaths bedürfen der Genehmigung von Seiten der Re- 
gierungsbehörde 
in den Fällen des Art. 15 Ziff. 5 nur, sofern der Werth des Veräußerten in der 
Stadt Stuttgart 30 000 Mark, in den übrigen Gemeinden 10 000 Mark übersteigt; 
ferner in den Fällen des Art. 15 Ziff. 8 nur, wenn es sich um die Uebernahme 
dauernder Haftverbindlichkeiten auf die Gemeinde handelt. 
Die Ertheilung der Genehmigung nach Maßgabe des Art. 15, soweit solche erfor- 
derlich ist, steht in allen Fällen der Kreisregierung zu. 
Art. 26. 
Die Bestimmungen der §§. 36, 94 und 95 des Verwaltungsedikts für die Gemein- 
den, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 über die Prüfung und Abhör der 
Gemeinderechnung (Reg. Blatt S. 143, 144, 166 und 167) finden keine Anwendung. 
Die diesfalls maßgebenden Vorschriften werden im Verordnungswege erlassen. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Gemeindeberbänden. 
Art. 27. 
Behufs besserer Erfüllung bestimmter dauernder Gemeindezwecke, z. B. der Herstel- 
lung von Wasserleitungen, der Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen, der Regelung des 
Feldpolizeidienstes u. s. f., können sich mehrere Gemeinden oder Theilgemeinden dessel- 
ben oder verschiedener Oberamtsbezirke durch freiwillige, mit Genehmigung der Kreisre- 
gierung geschlossene Uebereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden vereinigen. Die Ver- 
waltung dieser Verbände wird durch ein zwischen den bürgerlichen Kollegien der bethei- 
ligten Gemeinden zu vereinbarendes Statut geregelt, welches der Genehmigung der Kreis- 
regierung unterliegt. Das Statut muß Bestimmungen treffen:
	        
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