Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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1) über den Zweck des Verbands und die zu letzterem gehörigen Gemeinden; 
2) über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sitz derselben, ihre Befug- 
nisse und Obliegenheiten; 
3) über die Aufbringung der zur Erfüllung der Verbandszwecke aufzuwendenden 
Kosten, insbesondere über den Maßstab ihrer Vertheilung unter die einzelnen dem 
Verband angehörigen Gemeinden; 
4) über die Voraussetzungen und Formen der Auflösung des Verbands oder des 
Ausscheidens einzelner Gemeinden aus demselben. 
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über 
die Verwaltung der Gemeinden, namentlich bezüglich der Aufstellung der Etats, der 
Stellung und Prüfung der Jahresrechnungen, sowie der Aufsicht der Staatsbehörden 
entsprechende Anwendung. Soweit in dieser Beziehung die Klasseneintheilung der Ge- 
meinden maßgebend ist, sind die Gemeindeverbände derjenigen Klasse, in welcher sich die 
einzelnen zum Verband gehörigen Gemeinden befinden, falls letztere aber verschiedenen 
Klassen angehören, der höheren derselben beizuzählen. Erstreckt sich der Verband über 
mehrere Verwaltungsbezirke, so ist zur Führung der Aufsicht über denselben diejenige 
Staatsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Vertretung des Verbands ihren Sitz hat. 
Ueber Streitigkeiten, welche die aus einer solchen Vereinigung entspringenden öffent- 
lich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Verband und den demselben angehörigen Ge- 
meinden oder zwischen den letzteren unter einander betreffen, wird von den Verwaltungs- 
gerichten, und zwar in erster Instanz von den Kreisregierungen, in zweiter Instanz 
vom Verwaltungsgerichtshof entschieden. Die Art. 10 und 12 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) werden hienach 
ergänzt. 
Zweites Kapitel. 
Pon der Perwaltung der Amtsbörperschaften. 
Erster Abschnitt. 
Von der Bildung der Amtsversammlungen. 
Art. 28. 
Jede einzelne Gemeinde beschickt die Amtsversammlung nach der Amssschadens- 
matrikel oder dem Steuerfuße, so jedoch, daß keine Gemeinde mehr als zwei Fünftheile
	        
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