Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Die letztere hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergiebt, 
die geeignete Verfügung zu dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstands 
aber oder wenn sich kein Anstand ergiebt, den Etat für vollziehbar zu erklären. 
Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der durch Empfangsbescheinigung 
nachgewiesenen Vorlegung des Etats an die Kreisregierung von dieser nicht unter Be— 
zeichnung der beanstandeten Punkte gegen den Etat oder gegen die beschlossene Amts- 
schadensumlage Einsprache erhoben, so können letztere zum Vollzug gebracht werden. 
Eine Genehmigung des Etats oder der Amtsschadensumlage durch die Staatsbehörde 
ist nicht erforderlich. 
Tritt infolge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahres die Noth- 
wendigkeit einer neuen oder erhöhten Umlage ein, so sind vorstehende Bestimmungen 
entsprechend anzuwenden. 
Art. 40. 
Außer in den besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung der Kreisregierung 
zur Giltigkeit der Beschlüsse der Amtsversammlung und zur Vollziehbarkeit derselben 
nothwendig: 
1) wenn einer der Bezirksbeamten bei der Sache persönlich betheiligt ist; 
2) wenn einem Mitglied der Amtsversammlung, dem Amtspfleger oder Oberamts- 
sparkassier eine neue oder erhöhte Besoldung, ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt 
verwilligt wird; 
3) bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder diesem gleichzuachtenden Rech- 
ten der Amtskörperschaft, wenn der Wert des Veräußerten 10 000 Mark übersteigt; 
4) bei der Uebernahme dauernder Haftverbindlichkeiten auf die Amtskörperschaft; 
5) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenbestand der Amtskörperschaft ver- 
mehrt wird, wofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld 
zur Bestreitung solcher etatsmäßiger Ausgaben handelt, für welche die Deckungs- 
mittel im Etat vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlaufe des Rechnungs- 
jahres eingehen; bei der Feststellung der Schuldentilgungspläne und bei jeder 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber; 
6) bei der Verwendung eines zum Grundstock gehörigen Aktivkapitals oder des Erlöses 
aus veräußerten sonstigen Bestandtheilen des Grundstocksvermögens der Amts- 
körperschaft zur Bestreitung von Ausgaben der laufenden Verwaltung. 
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