Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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In den Fällen des Art. 45 treten die Ortsgeistlichen des bei der Verwaltung der 
Stiftung betheiligten Bekenntnisses zu dem Ausschuß als stimmberechtigte Mitglieder 
hinzu. Beträgt die Zahl der Ortsgeistlichen eines Bekenntnisses mehr als drei, so be- 
schränkt sich diese Betheiligung auf die nach dem Dienstrang beziehungsweise dem Dienst- 
alter ersten drei Ortsgeistlichen des betreffenden Bekenntnisses. Die Bestimmungen in 
Art. 45 Abs. 2 bis 4 finden hiebei entsprechende Anwendung. 
Im übrigen regelt sich die Geschäftsführung des Ausschusses nach den für die 
Verhandlungen des Gemeinderaths bestehenden Vorschriften. 
Art. 47. 
Die Verwaltung der Gemeinde-Stiftungen, soweit solche dem Gemeinderath zusteht 
(Art. 43 bis 45), ist von derjenigen des Gemeindevermögens getrennt zu halten. 
Dem Ermessen des Gemeinderaths bleibt es überlassen, ob für dieselben besondere 
Rechner zu bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeindepfleger zu übertragen sei. In 
letzterem Falle kann die über die Verwaltung dieser Stiftungen abzulegende Rechnung 
mit der Gemeindepflegrechnung verbunden werden, es ist aber in letzterer das Vermögen 
der Stiftungen getrennt von den übrigen Bestandtheilen des Gemeindevermögens auf- 
zuführen und sind ebenso deren Einnahmen und Ausgaben je abgesondert von denjenigen 
der Gemeinde zu verrechnen. 
Ueber die Verwaltung der in Art. 45 bezeichneten Vermögenstheile sowie der Fa- 
milienstiftungen ist stets eine besondere Rechnung zu führen. 
Auf die besonders bestellten Stiftungsrechner finden die für die Gemeindepfleger und 
deren Bestellung bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß ihre Belohnung von den betreffenden Stiftungskassen zu tragen ist. 
Art. 48. 
Sind in einer Gemeinde mehrere Stiftungen vorhanden, so ist in der Regel über 
jede derselben eine besondere Verwaltung zu führen. 
Die Vereinigung mehrerer Stiftungen zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung kann 
vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses und mit Genehmigung des 
Oberamts beschlossen werden, wenn diese Maßregel im Interesse der Stiftungen gelegen 
ist, die Erfüllung der Stiftungszwecke dadurch nicht gefährdet wird und die Stifter selbst 
keine entgegenstehende Anordnung getroffen haben.
	        
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