Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Genehmigung vorzulegen ist. Auf Ueberschreitungen des Etats, welche nicht bloß auf 
einer rechtlichen Verbindlichkeit beruhen, finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. 51. 
Die Beschlüsse des Gemeinderaths in Stiftungsverwaltungs-Angelegenheiten bedürfen 
außer den in Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 50 
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 bezeichneten Fällen der Zustimmung des Bürgerausschusses: 
1) bei solchen Verleihungen oder sonstigen Verträgen, durch welche über Stiftungs- 
einkünfte nicht im Wege des Aufstreichs verfügt wird; 
2) bei der Verwilligung außerordentlicher Belohnungen, Verehrungen oder sonstiger 
Begünstigungen für Mitglieder des Gemeinderaths und beim Abschluß von Ver- 
trägen mit solchen ohne vorgängigen Auf= oder Abstreich; 
3) bei Nachlässen unbestrittener und einbringlicher Forderungen der Stiftung; 
4) bei allen Beschlüssen, durch welche der Stiftungsetat bleibend verändert, der Ver- 
mögensfonds der Stiftung und dessen Ertrag für die Zukunft vermehrt oder 
vermindert wird (vergl. §. 53 des Verwaltungsedikts). 
Die Vorschrift des Art. 11 findet hier entsprechende Anwendung. 
Art. 52. 
Ueber sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist regelmäßig nach dem 
Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs Rechnung abzulegen. 
Bei denjenigen Stiftungen, deren etatsmäßige Einnahmen den Betrag von 500 Mark 
jährlich nicht übersteigen, kann von den Gemeindekollegien mit Genehmigung des Ober- 
amts beschlossen werden, daß die Rechnung nur alle zwei oder drei Jahre zu stellen sei. 
Die gestellte Rechnung wird vom Gemeinderath und Bürgerausschuß durchgesehen 
und vom Oberamt geprüft und abgehört. 
Art. 53. 
Soweit in Vorstehendem (Art. 44 bis 52) keine abweichenden Bestimmungen getroffen 
sind, finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeindevermögens auf die Ver- 
waltung der Stiftungen entsprechende Anwendung. 
Art. 54. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindestiftungen wird unter der Oberaufsicht 
der Kreisregierung und des Ministeriums des Innern durch das Oberamt, in den Fällen
	        
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