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7) bei der Uebernahme neuer Verbindlichkeiten auf die Stiftung.
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 4 bis 7
die Kreisregierung, in den Fällen der Ziff. 3 das Oberamt (vergl. Art. 54).
In den Fällen der Ziff. 4 ist vor der Genehmigung die Oberkirchenbehörde der be-
theiligten Kirche (das Evangelische Consistorium beziehungsweise das bischöfliche Ordinariat)
zu einer Aeußerung vom kirchlichen Standpunkt aus zu veranlassen. Bei entstehender
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Ministerium des Innern.
Viertes Kapitel.
Pon der Handhabung der Pisziplin über die Beamten der Gemeinden, Stiftungen
und sonstigen öffentlichen Rörperschaften.
Art. 56.
Die Mitglieder der Gemeindekollegien, der Amtsversammlungen und der Landarmen-
behörden, sowie die Beamten und Bediensteten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen
unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften,
welche die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen, insbesondere durch ihr Verhalten
in oder außer dem Amt sich nicht der Achtung, die ihr Beruf erfordert, würdig zeigen,
haben die Disziplinarbestrafung wegen Dienstvergehens verwirkt.
Hiebei finden die Bestimmungen in Art. 70 bis 115 des Beamtengesetzes vom
28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211), soweit dieselben nicht auf die richterlichen Beamten
sich beziehen, vorbehältlich der den Art. 79 des Beamtengesetzes abändernden Bestimmung
in Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.-
Blatt S. 485) unter den nachstehenden Abänderungen und Zusätzen entsprechende An-
wendung.
Die Bestimmungen der Art. 57 bis 59 über Ordnungsstrafen finden auf die Hilfs-
beamten der Körperschaften entsprechende Anwendung.
Die Ausübung des Mandats für eine öffentliche Körperschaft (Reichstag, Landtag
u. s. w.) ist als Verletzung der Dienstpflichten nicht anzusehen.
Art. 57.
Die Disziplinarstrafen bestehen in
1) Ordnungsstrafen, und zwar