Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Art.  65.

Der  Antrag  auf  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens  gegen  eine  der  in
Art.  61  aufgeführten  Personen  kann  von  der  gesetzlichen  Vertretung  der  betreffenden
Körperschaft  bei  der  zuständigen  Kreisregierung  erfolgen.  In  dem  Antrag  sind  die  Thatsachen
  bestimmt  zu  bezeichnen  und  die  Beweismittel  anzugeben,  auf  welche  der  Antrag
gestützt  wird.  Gegen  die  Ablehnung  eines  solchen  Antrags  steht  der  betreffenden  Körperschaft
  eine  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.  Das  gleiche  Beschwerderecht
hat  die  betreffende  Körperschaft,  wenn  zwar  infolge  ihres  Antrages  das  förmliche  Disziplinarverfahren
  eingeleitet,  aber  nach  geschlossener  Voruntersuchung  eingestellt  worden  ist.
Die  Beschwerde  ist  binnen  vier  Wochen  nach  der  schriftlichen  Eröffnung  der  betreffenden
Verfügung  bei  der  Kreisregierung  einzureichen.

Handelt  es  sich  um  einen  Ortsvorsteher,  so  hat  auf  schriftlichen  gemeinsamen  Antrag
der  einfachen  Mehrheit  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  des  Bürgerausschusses
der  Stellvertreter  des  Ortsvorstehers  (Art.  19)  oder  das  dienstälteste  Mitglied  des  Gemeinderaths
  nach  vorgängiger  schriftlicher  Benachrichtigung  des  Ortsvorstehers  die  bürgerlichen
  Kollegien  zu  gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassung  nach  Maßgabe  des  Art.  11
Abs.  1  einzuladen  und  die  Verhandlung  zu  leiten.

Der  betreffende  Beschluß  erfordert  zur  Giltigkeit  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen
der  abgegebenen  Stimmen,  welche  zugleich  der  Mehrheit  sämmtlicher  Mitglieder  der  Körperschaftsvertretung
  entsprechen  muß.

Art.  66.

Die  Kosten  des  Disziplinarverfahrens,  welche  weder  von  dem  Angeschuldigten  noch

von  einer  dritten  Person  zu  tragen  sind,  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.
Art.  67.

Die  Verfügung  der  Suspension,  wie  auch  die  Bestimmung  des  innezubehaltenden
Gehaltstheils  innerhalb  der  durch  Art.  111  des  Beamtengesetzes  vorgeschriebenen  Grenze
steht  der  Kreisregierung  zu,  vorbehältlich  der  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern,
welche  Beschwerde  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung  hat.

Art.  68.

Die  Bestimmungen  der  Art.  111  bis  113  des  Beamtengesetzes  über  die  Höhe  des

im  Falle  der  Suspension  innezubehaltenden  Theils  des  Gehalts  und  die  eventuelle  Nach-