Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Art. 76. 
Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in sämmtlichen 
Oberamtsbezirken die Mitglieder der Amtsversammlung nach den Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu wählen. 
Die Amtsversammlung ist nach der Wahl ihrer Mitglieder vom Oberamt behufs 
der nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Wahl des Amts- 
versammlungsausschusses zusammenzuberufen. Mit diesem Zusammentritt erlischt das 
Auftragsverhältniß der bisherigen Mitglieder der Amtsversammlung und ihrer Ausschüsse 
(§. 84 des Verwaltungsedikts). 
Art. 77. 
Die Bestimmungen der Art. 43 bis 55 über die Verwaltung der Stiftungen treten 
in jeder Gemeinde, mit demjenigen Zeitpunkt in Kraft, mit welchem die Verwaltung 
des örtlichen Kirchenvermögens und der kirchlichen Stiftungen auf den in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden 2c. 
(Reg. Blatt S. 237), und des Gesetzes vom gleichen Tage, betreffend die Vertretung der 
katholischen Pfarrgemeinden 2c. (Reg. Blatt S. 272), gebildeten Kirchengemeinderath, 
beziehungsweise Kirchenstiftungsrath übergeht. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es 
bezüglich der Verwaltung des örtlichen Stiftungsvermögens bei den Bestimmungen des 
Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 
mit der Maßgabe, daß die Beschlüsse des Stiftungsraths beziehungsweise der Ortsarmen- 
behörde der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur noch insoweit bedürfen, als eine solche 
Genehmigung für die Beschlüsse der Gemeinderäthe in Angelegenheiten der Stiftungs- 
verwaltung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erforderlich ist. 
Ebenso verbleibt es mit der eben bestimmten Maßgabe hinsichtlich der zur Zeit 
bestehenden Stiftungsverbrüderungen im Sinne der §§. 143 und 144 des Verwaltungs- 
edikts bis auf weiteres bei den bisherigen Bestimmungen. 
Art. 78. 
Vorbehältlich der in Vorstehendem (Art. 73 bis 77) getroffenen besonderen Be- 
stimmungen tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. Dezember 1891 in Wirksamkeit. 
Durch dasselbe werden alle ihm entgegenstehenden älteren Vorschriften außer Kraft 
gesetzt. Insbesondere werden die S§. 11, 12, 27, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 55, 56, 65 
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