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Art. 76.
Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in sämmtlichen
Oberamtsbezirken die Mitglieder der Amtsversammlung nach den Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes zu wählen.
Die Amtsversammlung ist nach der Wahl ihrer Mitglieder vom Oberamt behufs
der nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Wahl des Amts-
versammlungsausschusses zusammenzuberufen. Mit diesem Zusammentritt erlischt das
Auftragsverhältniß der bisherigen Mitglieder der Amtsversammlung und ihrer Ausschüsse
(§. 84 des Verwaltungsedikts).
Art. 77.
Die Bestimmungen der Art. 43 bis 55 über die Verwaltung der Stiftungen treten
in jeder Gemeinde, mit demjenigen Zeitpunkt in Kraft, mit welchem die Verwaltung
des örtlichen Kirchenvermögens und der kirchlichen Stiftungen auf den in Gemäßheit des
Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden 2c.
(Reg. Blatt S. 237), und des Gesetzes vom gleichen Tage, betreffend die Vertretung der
katholischen Pfarrgemeinden 2c. (Reg. Blatt S. 272), gebildeten Kirchengemeinderath,
beziehungsweise Kirchenstiftungsrath übergeht. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es
bezüglich der Verwaltung des örtlichen Stiftungsvermögens bei den Bestimmungen des
Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822
mit der Maßgabe, daß die Beschlüsse des Stiftungsraths beziehungsweise der Ortsarmen-
behörde der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur noch insoweit bedürfen, als eine solche
Genehmigung für die Beschlüsse der Gemeinderäthe in Angelegenheiten der Stiftungs-
verwaltung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erforderlich ist.
Ebenso verbleibt es mit der eben bestimmten Maßgabe hinsichtlich der zur Zeit
bestehenden Stiftungsverbrüderungen im Sinne der §§. 143 und 144 des Verwaltungs-
edikts bis auf weiteres bei den bisherigen Bestimmungen.
Art. 78.
Vorbehältlich der in Vorstehendem (Art. 73 bis 77) getroffenen besonderen Be-
stimmungen tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. Dezember 1891 in Wirksamkeit.
Durch dasselbe werden alle ihm entgegenstehenden älteren Vorschriften außer Kraft
gesetzt. Insbesondere werden die S§. 11, 12, 27, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 55, 56, 65
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