126 l.chrgebiet und Lehrbetrieb.
werden für das Verständnis unseres heutigen Rechts von Bedeutung
sein.
Nun wird auch das deutsche Privatrecht eine andere Bedeutung
gewinnen; denn wir erkennen in dem, was früher als cin Sonderrecht
dargestellt worden ist, die Quelle einer großen Reihe von Instituten
unseres gegenwärtigen bürgerlichen Rechts und sind jetzt fern davon,
im deutschen Recht nur einen Nebenbau zu erblicken,‘ der etwa von
dem Pandektenrecht überwölbt und in den Schatten gestellt würde;
denn das bürgerliche Gesetzbuch enthält im wesentlichen deutsches,
nicht romianisches Recht.
Zu alledem tritt noch der einigende Zug des Studiums. Was
früher das Pandektenrecht nur mangelhaft vermochte, kann das
bürgerliche Gesetzbuch nun in vollem Maße leisten. Alle deutschen
Juristen haben sich an der einen Quelle zu nähren und gewinnen auf
einen und demselben Gebiete ihre Lebenskraft; und dies ist nicht
ein Idealrecht, das man mehr oder minder inn Leben zu vergessen
hätte, sondern es ist eben das wirkliche Recht, das den theoretischen
Juristen, den Richter und den Anwalt, vereint. Dicselben Fragen des
Rechts werden in den Gerichtssälen crörtert und durchhallen dic
Hörsäle, und nicht mehr tritt neben das einheitliche Studium der
partikularisierende Zug, der früher die Juristen und die Rechtsgebiete
trennte. Bis zu Ende der Studien und bis in die Praxis hinein verfolgen
wir dieselben Bahnen, und der Freizügigkeit des Studiums wird
in Bälde auch cine Freizügigkeit im praktischen Dienst folgen müssen.
Wir sind Optimisten; wir haben aber auch das Recht, cs zu sein.
Josef Kohler.