Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Gesetz, 
betreffend die pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste 
Kinder, sowie an ähnlichen privatanstalten. 
Vom 9. Juni 1891. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Bezüglich der Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für 
verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten treten zu den in Art. 17 des 
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, vom 30. Dezember 1877 
festgestellten Gehaltsbeträgen von 960, 1100, 1110, 1200, 1400 und 1600 /x die wei- 
teren Gehaltsbeträge von 1800, 2000, 2200 und 2400 4 
Bei den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und 
Lehrer an den in Abs. 1 genannten Privatanstalten, vom 16. Jannar 1873 (Reg. Blatt 
S. 17) hat es, insoweit dieselben nicht durch Art. 17 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877 
(Reg. Blatt S. 273 ff.) abgeändert sind, sein Verbleiben. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 9. Juni 1891. 
Karl. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid.
	        
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