146
Gesetz, betreffend die Ortsschulbehörden. Vom 13. Juni 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die nach Art. 72 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Blatt S. 191)
zur Schulaufsicht berufene Ortsschulbehörde, Ortsschulrath, besteht aus den Ortsgeistlichen,
dem Ortsvorsteher, den in der Schulgemeinde angestellten Lehrern der Volksschule und
einer Anzahl gewählter Mitglieder.
Die Zahl der in die Ortsschulbehörde berufenen Geistlichen soll einschließlich der
ein Pfarramt bekleidenden Ortsschulaufseher niemals drei übersteigen. Dasselbe gilt für
die in die Ortsschulbehörde berufenen Schullehrer.
Wenn mehr als drei Geistliche einschließlich der ein Pfarramt bekleidenden Orts-
schulaufseher in einer Gemeinde angestellt sind, so sind zunächst die letzteren, die weiteren
Geistlichen nach dem Dienstrang und bei gleichem Dienstrang nach dem Dienstalter in
die Ortsschulbehörde zu berufen.
Von den Schullehrern sind zunächst die mit Dienstaufsichtsrechten betrauten Lehrer
berufen. Wo eine Mittelschule besteht, ist ein Lehrer derselben Mitglied der Ortsschul-
behörde. Im übrigen entscheidet das Dienstalter über die Berufung in den Ortsschulrath.
Art. 2.
Die Zahl der aus der Schulgemeinde zu wählenden Mitglieder kommt der Zahl
der in die Ortsschulbehörde berufenen Geistlichen und Schullehrer gleich.
Wählbar sind mit Ausschluß der Geistlichen und der im Dienste der Volksschule
stehenden Lehrer alle in der Schulgemeinde wohnenden Männer, welche gemäß Art. 12,
14 und 18 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885
(Reg. Blatt S. 257) die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen.
Die Wahl geschieht auf die Dauer von drei Jahren.
Sie erfolgt durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl in die Ortsschulbehörde, sowie