Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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hinsichtlich des Austritts der gewählten Mitglieder finden die Bestimmungen in Art. 15 
bis 18, Art. 19 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885 
entsprechende Anwendung. Im Falle des angeführten Art. 18 Abs. 1 Satz 2 hat die 
Ortsschulbehörde bei dem Gemeinderath die entsprechende Verfügung zu beantragen. 
Art. 3. 
In Gemeinden, in welchen Volksschulen verschiedener Konfession bestehen (Art. 13 
des Volksschulgesetzes), wird für die Schulen jeder Konfession eine besondere Ortsschul- 
behörde gebildet. In dieselbe sind die Geistlichen der Konfession der Schule, die Lehrer 
derselben, der Ortsvorsteher und die entsprechende Anzahl weiterer Mitglieder zu berufen, 
welche nur aus den Mitgliedern der Konfessionsschulgemeinde gewählt werden können. 
Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 1 und 2 Anwendung. 
Für jede Konfession besteht ein besonderer Schulfonds mit einem besonderen Rechner. 
Art. 4. 
Bei freiwilligen Konfessionsschulen (Art. 14 des Volksschulgesetzes) wird die Orts- 
schulbehörde aus dem geistlichen Vorstand der Ortskirchengemeinde, den Schullehrern der 
Konfessionsschule und der entsprechenden Zahl gewählter Konfessionsgenossen gebildet. 
Die Wahl der letzteren erfolgt durch die kirchliche Gemeindevertretung. 
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über die Bildung der Ortsschulbehörde 
unter entsprechender Anwendung des Art. 1 dieses Gesetzes durch das Statut festgestellt, 
welches der Genehmigung durch die Oberschulbehörde bedarf. 
Art. 5. 
Wenn die Schule einer zusammengesetzten Gemeinde (Art. 1 des Gesetzes vom 
17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, 
Reg. Blatt S. 389) sich nicht in dem Orte befindet, in welchem der Sitz des Schult- 
heißenamts ist, so kann von der Bezirksschulbehörde der Anwalt am Sitze der Schule 
statt des Vorstehers der Gesammtgemeinde in die Ortsschulbehörde berufen werden. 
Wenn für einen eine Theilgemeinde bildenden Nebenort mit Theilgemeinderath 
(Art. 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes) eine eigene Schule besteht, so erfolgt die Wahl 
der Mitglieder in die Ortsschulbehörde durch den Theilgemeinderath und den örtlichen 
Bürgerausschuß. An Stelle des Ortsvorstehers (Art. 1 Abs. 1) tritt der Anwalt in 
dieselbe ein.
	        
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