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M 16.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 7. Juli 1891.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Umlegung der Beiträge zu den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften. Vom 30. Mai 1891.—
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlegung und den Einzug der Beiträge zu den land-
wirthschaftlichen Berufsgenossenschaften. Vom 18. Juni 1891. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. Vom
Juni 1891. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handels-
vertrag mit der Türkei. Vom 18. Juni 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
Tarifermäßigungen für Handlungsreisende auf den Oesterreichischen Staatsbahnen. Vom 18. Juni 1891.
Gesttz,
betreffend die Umlegung der Beiträge zu den landwirthschaftlichen Herufsgenossenschaften.
Vom 30. Mai 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt:
Art. I.
Solange die Beiträge zu den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht nach
Gefahrenklassen abgestuft sind, kommen an Stelle der Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1,
Art. 21 Abs. 1, Art. 22 bis 24 und 27 bis 29 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz
vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132), betreffend die Unfall- und Krankenversicherung
der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 4. März 1888
(Reg.Blatt S. 89) nachstehende Vorschriften zur Anwendung: