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Art. 27.
Die Gemeinde hat den auf sie treffenden Betrag der Umlage binnen zwei Monaten
nach der an sie ergangenen Aufforderung an den Genossenschaftsvorstand einzusenden.
Die Unteraustheilung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage auf die einzelnen Bei-
tragspflichtigen erfolgt durch die Gemeindebehörde. Die Bestimmung des §. 83 Abf. 2
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 findet keine Anwendung. Uneinziehbare Beiträge
fallen der Gemeinde zur Last, wogegen ihr dasjenige zufällt, was sich aus der Aufrun-
dung der Beiträge auf volle Pfennig über den an den Genossenschaftsvorstand eingesen-
deten Betrag ergibt.
Art. 28.
Gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs kann der als zahlungspflichtig in Anspruch
Genommene binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung Beschwerde an das
Oberamt erheben. Die Beschwerde muß bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Die
Umgehung derselben oder die Versäumung der Frist hat den Verlust des Beschwerderechts
zur Folge.
Durch die Beschwerde kann sowohl die Beitragspflicht, als die Feststellung der Höhe
des Beitrags, nicht aber eine nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 bewirkte Einschätzung
angefochten werden. Gegen den über die Beschwerde entscheidenden Bescheid des Ober-
amts ist binnen der ausschließenden Frist von zwei Wochen nach dessen Zustellung weitere
Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt zulässig. Diese Beschwerde kann beim Ober-
amt oder beim Landes-Versicherungsamt angebracht werden.
Art. 29.
Für die Umlegung und den Einzug der Beiträge haben die Gemeinden von den
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften eine Vergütung zu beanspruchen, welche vom
Ministerium des Innern festzusetzen ist.
Art. II.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals Anwendung auf die Umlegung
der Beiträge zu den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 1891.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 30. Mai 1891.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.