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d) nicht zur Grundsteuer eingeschätzte Betriebstheile und Nebenbetriebe eines land-
oder forstwirthschaftlichen Betriebs, welche nach 8. 1 des Reichsgesetzes der Unfall-
versicherung bei der landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft unterliegen und
nach Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 4. März 1888 (Reg. Blatt
S. 89) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der
Genossenschaft zu besonderen Beiträgen heranzuziehen sind. (Vergl. 8. 27 der
dermaligen Genossenschaftsstatuten.)
Der Neueinschätzung unterliegen sowohl die seit der letzten Einschätzung neu hinzu-
gekommenen Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe und zwar auch dann, wenn sie
inzwischen wieder eingestellt worden sind, als auch diejenigen, welche wegen eingetretener
erheblicher Aenderungen anders einzuschätzen sind.
Behufs dieser Einschätzung können die Ortsvorsteher die Betriebsunternehmer ein-
zeln oder durch öffentliche Aufforderung, soweit erforderlich, zur Anmeldung solcher Be-
triebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe bei der Ortsbehörde und zur Ertheilung aller
für die Einschätzung erforderlichen Auskünfte unter Androhung von Ungehorsamsstrafen
(Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879, Reg. Blatt S. 153) anhalten.
Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebstheil oder Nebenbetrieb zu einem fingirten
Steuerkapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, so kann bei dem Genossenschaftsvorstand
hiewegen angefragt werden. z.4
In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders
mit Sorgfalt zu erheben, von welchen in dem Gemeindebezirk ihren Sitz habenden Be-
trieben (vergl. §. 44 des Reichsgesetzes) einzelne Grundstücke über der Landesgrenze liegen,
und welchen Reinertrag dieselben abwerfen. Soweit die diesbezüglichen Auskünfte nicht
mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den Ortsbehörden eine
Befragung der Behörden des Nachbarstaats in Gemäßheit des §. 121 des Reichsgesetzes
unbenommen.
§. 5.
Die Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche fingirte Steuerkapitale
festzusetzen sind, sind von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung in eine fort-
laufende Liste aufzunehmen.
Die Liste ist nach dem in Anlage B enthaltenen Formular anzulegen. Alljährlich