Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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fertigende Verhältniß sich der amtlichen Kenntniß entzieht, bleibt es den Steuerpflich- 
tigen überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen. 
Bei der erstmaligen Erhebung ist die Spalte 4 des bisherigen Umlagekatasters als 
Grundlage zu benützen. 
§. 12. 
Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung hat über die befreiten Grundstücke 
und Gefälle, sowie über die für dieselben in den Güterbüchern eingetragenen Steuer- 
kapitale ein Verzeichniß nach dem in Anlage C enthaltenen Formular anzulegen und 
fortlaufend zu führen. 
Dieses Verzeichniß ist von der Ortsbehörde alljährlich im Monat Dezember zu 
prüfen und zu ergänzen. Die außer Geltung getretenen Einträge sind zu durchstreichen. 
Hierauf ist die Summe der Stenerkapitale aller giltigen Einträge zu berechnen und der 
Abschluß zu beurkunden. 
Wird derselbe Grundsteuerpflichtige an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, 
so ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu verweisen. 
Kommen in einer Gemeinde keine Befreiungen im Sinne des vorigen Paragraphen 
vor, so ist dies von der Ortsbehörde auf dem Formular selbst zu beurkunden. 
8. 13. 
Die Steuerkapitale von Bestandtheilen versicherungspflichtiger Betriebe, deren Sitz 
sich im Bezirk einer andern Württembergischen Berufsgenossenschaft als derjenigen befindet, 
zu welcher der Gemeindebezirk gehört, sind von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 
der letzteren Gemeinde der Ortsbehörde derjenigen Gemeinde mitzutheilen, in deren Bezirk 
sich der Sitz des Betriebes befindet. 
Zu dieser Mittheilung ist das in Anlage D enthaltene Formular (Ueberweisungs- 
list.) zu benützen. 
Die Mittheilung hat spätestens bis zum 5. Januar jedes Jahrs zu geschehen. 
In dem nach §. 12 geführten Verzeichniß Anlage C ist in der Spalte „Bemerkungen“ 
von der erfolgten Mittheilung Vormerkung zu machen. 
Der Inhalt der Mittheilung ist für das Kataster des Betriebsinhabers solang maß- 
gebend, als die Mittheilung nicht zurückgezogen oder berichtigt wird. Solang letzteres 
nicht geschieht, werden die gemäß §. 29 der Vollziehungsverfügung vom 13. März 1888 
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