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erlassen. Die Einsendung der Katasternachweisungen nebst Beilagen an das Oberamt
hat frühestens am 10. Januar, spätestens bis zum 1. Februar jedes Jahres
zu geschehen. Die Oberämter übersenden die gesammelten Nachweisungen nebst Beilagen
sofort an die Genossenschaftsvorstände.
8. 17.
Die Katasternachweisung wird für den Gemeindebezirk und zwar bei zusammenge-
setzten Gemeinden für den Bezirk der Gesammtgemeinde von der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung unter Benützung des Formulars Anlage 6 für jedes Jahr neu
aufgestellt.
Dieselbe führt auf:
I. die Hauptsumme des auf den 1. April des abgelaufenen Kalenderjahres festge-
stellten Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches im sum-
marischen Steuervermögensregister aufgeführt ist.
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858
(Reg. Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt
S. 198) bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei
mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefällsteuer
frei bleibt, in Rechnung zu nehmen;
II. die aus der Anwendung der Art. 17 bis 19 des Gesetzes vom 4. März 1888
sich ergebenden Zugänge nänlich:
1) die Summe der fingirten Steuerkapitale
a) beitragspflichtiger Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche
Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, und
b) von Grundstücken, welche außerhalb der Landesgrenze liegen, aber Bestand-
theile eines innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen land-oder forstwirth-
schaftlichen Betriebs bilden (ad a und b vergl. oben §§. 3 bis 10 und
Anlage B);
2) die Summe der Steuerkapitale der im Bezirk einer andern Württembergischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft gelegenen Bestandtheile von Betrieben,
deren Sitz sich im Gemeindebezirk befindet (vergl. §§. 13 und 14 und An-
lage E);