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3) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der freiwilligen Versicherung nicht
versicherungspflichtiger Personen ergeben (vergl. §. 15 und Anlage F);
III. als Abgang die Summe der Steuerkapitale solcher Grundstücke und Gefälle, für
welche Beiträge zur landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft des betreffenden
Kreises nicht zu entrichten sind (§§. 11, 12 und Anlage C).
Der Abzug der zu Ziff. III ausgeworfenen Summe von dem aus der Zusammen-
rechnung der Summen ad I und II berechneten Betrag ergibt das zur Berufsgenossen-
schaft des Kreises beitragspflichtige Umlagekataster der Gemeinde.
Der Katasternachweisung sind die nach Anlage B, C, E und F gefertigten Listen,
sowie die zu diesen Listen gehörenden Akten einschließlich der nach §. 13 eingegangenen
Mittheilungen (Anlage D) anzuschließen.
S. 18.
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft prüft die Katasternachweisung, ergänzt und
berichtigt dieselbe an der Hand ihrer Grundlagen und der etwa gepflogenen weiteren Er-
hebungen und stellt den Betrag des der Umlegung der Beiträge zu Grunde zu legenden
Steuerkapitals (Umlagekatasters) des Gemeindebezirks fest, vorbehältlich der nach Art. 24
des Ausführungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) zulässigen
Beschwerde und vorbehältlich des Ergebnisses der endgiltigen Entscheidung etwa nach
Art. 17 und 18 des Ausführungsgesetzes noch anhängiger Beschwerden gegen die Ein-
schätzungen zu fingirten Steuerkapitalen.
Auf Grund dieser Katasterfeststellungen vertheilt der Genossenschaftsvorstand die Ge-
sammtumlage auf die einzelnen, zum Bezirk der Genossenschaft gehörenden Gemeinden,
vermerkt den Umlagefuß und den die einzelnen Gemeinden nach demselben treffenden Um-
lagebetrag auf den Katasternachweisungen und übersendet diese nebst einer die Unteraus-
theilung erleichternden Hilfstafel durch Vermittlung der Oberämter den Gemeinderäthen
unter der Aufforderung, den auf die Gemeinde entfallenden Umlagebetrag in ganzer
Summe binnen zwei Monaten an den Genossenschaftsvorstand einzusenden.
Der Gemeinderath hat der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung von der festge-
stellten Katasternachweisung Mittheilung zu machen.
S. 10.
Wenn sich infolge einer vom Gemeinderath nach Art. 24 des Ausführungsgesetzes