164
S. 21.
Das Umlagekataster des einzelnen Zahlungspflichtigen bestimmt sich:
I. durch die Hauptsumme des Grund= und Gefällkatasters, wie dasselbe für den ein-
zelnen Zahlungspflichtigen in dem auf den 1. April des abgelaufenen Kalen-
derjahrs richtig gestellten summarischen Steuervermögensregister eingetragen ist.
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg.=
Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Neg. Blatt S. 198)
bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei mit ihrem
ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefällsteuer freibleibt,
in Rechnung zu nehmen.
Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge:
1) die in §. 17, II Ziff. 1—3 aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen,
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, für welche der beitragspflichtige Betriebs-
unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§. 1 und 2 Anlage A).
III. Von der aus der Zusammenrechnung von Ziff. I und II sich ergebenden Summe
sind als Abgänge abzuziehen:
1) die in §. 17, III aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen,
2) die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person
als der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachge-
wiesen ist (vergl. §§. 1, 2 und Anlage A).
Es empfiehlt sich, zu den nach Ziff. II und 111 erforderlichen Berechnungen das
Steuerabrechnungsbuch des Vorjahrs zu benützen.
—
—
§. 22.
Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung
des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver-
gleichung mit dem Gesammt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann
werden unter Benützung der Hilfstafel (§. 18 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen
Pflichtigen berechnet, wobei Bruchtheile von Pfennigen auf volle Pfennige nach oben ab-
gerundet werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Um-
lagebeträge in das neue Steuerabrechnungsbuch übertragen.