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Indem man, wie dies das FStG. tut, die Höhe der
Geldstrafe einzig und allein von der Höhe des verursachten
Schadenbetrages abhängig macht, sie mit letzterem steigen
und fallen läßt, erzielt man eine nicht zu unterschätzende
einheitliche und gerechte Aburteilung der einzelnen FF.
Die Strafe wird auf diese Weise stets aufs engste den jeweiligen
Übertretungen und den verursachten Schädigungen
angepaßt sein. Es wird vermieden, daß lediglich wegen
der verschiedenen Auffassung, die der Richter von der konkreten
Sache hat, dieselbe Straftat unter denselben lokalen
und sonstigen Verhältnissen verschiedenartig und schwankend
beurteilt wird. Die Strafe ist stets genau die entsprechende
Kehrseite des objektiven Schadensbetrages, sie
mag nun in dem Ein-, Zwei- oder Dreifachen desselben bestehen.
Auch das württemberg. FStG. vom 2. September
1879 hat sich mit klaren Worten für dieses System ausgesprochen
und in Art. 7 bestimmt, daß die Geldstrafe ‚‚stets
in dem drei-, vier- oder fünffachen des Wertes des Entwendeten
besteht‘, während es aus den gleichen Erwägungen,
wie das bayer. FG., hinsichtlich der FPÜ. weitere Strafrahmen
aufstellt.
C. Die Grenzen der Strafen.
Die im vorhergehenden Abschnitte beregte innere Verschiedenheit
der Forstdelikte wirkt sich auch in den auf
die einzelnen Tatbestände gesetzten Strafgrößen offensichtlich
aus. Bei FPÜ. macht sich infolge der ‚unendlichen
Verschiedenheit der Fälle in subjektiver und objektiver Hinsicht‘‘
das Bedürfnis nach höheren Strafen wesentlich mehr
geltend, als bei den FF. Dies ergibt sich insbesondere aus
den Bestimmungen des I. Entw. zum diesrh. FG. vom Jahre
1846, die zum Teil in die geltende Gesetzgebung übergegangen
sind. Um der freien ‚„richterlichen Befugnis bezüglich
der Strafzumessung die erforderliche, unverletzbare
Schranke zu setzen, sollte nach Art. 53 bei FPÜ., sowie nach
Art. 63 Abs. 4 a. a. O. bei allen Freveln, mit Ausnahme der
Entwendungen“ die Geldstrafe nicht über 600 bezw. 25 fl.
zuerkannt werden. ‚Bezüglich der Entwendungen konnte
man von der Aufstellung eines ähnlichen Maximums Um-