Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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II. Zur Einlieferung von Telegrammen können auch die Telegraphenboten, die 
Bahnposten, die Landpostboten, die Postanstalten in Orten ohne Telegraph, die Briefkasten 
in den letztgenannten Postorten und in den Landorten, sowie die Briefkasten an den auf 
der Landstraße kursirenden Postwagen, endlich die Posthülfstellen benützt werden. 
Die auf diese Weise eingelieferten Telegramme führen die Postanstalten bezw. Post- 
bediensteten durch die gewöhnlichen Post-Beförderungsgelegenheiten einer nahe gelegenen 
Telegraphenanstalt zu. , 
Eine besondere Postgebühr ist hiefür nicht zu entrichten, wenn die Telegramme den 
Postbeamten und Postbediensteten offen übergeben bezw. offen in die Briefkasten eingelegt 
werden; es hat aber der Absender die nach Maßgabe des §. 19, I. im Voraus zu ent- 
richtenden Telegramm 2c.-Gebühren durch Aufkleben von Postfreimarken auf dem Tele- 
gramm-Annahmeformular bezw. auf der Telegramm-Niederschrift (am Fuße derselben) 
vollständig zu decken. Für die aus einer unvollständigen Gebührenentrichtung etwa ent- 
stehenden Nachtheile haftet die Post= und Telegraphenverwaltung nicht. 
III. In Orten mit einer Telegraphenanstalt findet die Beiziehung der Organe und 
Einrichtungen der Postverwaltung zur Telegrammannahme nur auf Grund einer beson- 
deren, für den betreffenden Ort zu erlassenden Anordnung statt. 
S. 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwmecke der 
Beförderung niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt, 
mit Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, 
Bindestriche, Apostrophe und Absatzzeichen. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minnte der Aufgabe 
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein- 
geschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
I) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben 
nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen inter-
	        
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