Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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buches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen 
unter c entsprechend taxiert werden. 
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von 
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, Plätzen, 
Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die ganz in 
Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben 
vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. 
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in 
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, 
welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet 
werden (vergl. SS. 5 III. und 17 I.). 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benützten Punkte 
und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buchstaben, welche den Ziffern 
angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §. 5 VI. entgegen, zufällig 
eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches 
keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird 
diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des 
gegenwärtigen Paragraphen gezählt. 
1) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf- 
geber gegenüber entscheidend. 
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S. 9. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 35 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
	        
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