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8. 10.
Dringende Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die drei-
fache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch
der Betrag von 1. M 50 H erhoben (vergl. 8. 9.).
8. 11.
Bezahlte Autwort.
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus-
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, und
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rb)“, eintretenden Falles
unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben und
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I. gezogenen Grenze
zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines
gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende
Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl
zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(KkbD)“ vor die Aufschrift
niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent-
sprechender Wortzahl zur Erhebung.
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt,
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich
aufzugeben.
IV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des
für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages
gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.