Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 10. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und 
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die drei- 
fache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende 
Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch 
der Betrag von 1. M 50 H erhoben (vergl. 8. 9.). 
8. 11. 
Bezahlte Autwort. 
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer 
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rb)“, eintretenden Falles 
unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben und 
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I. gezogenen Grenze 
zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines 
gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende 
Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl 
zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(KkbD)“ vor die Aufschrift 
niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent- 
sprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich 
aufzugeben. 
IV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des 
für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu 
entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages 
gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.
	        
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