Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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lichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Württ. oder Bayr. Staats-Tele- 
graphenverwaltung bezw. der Reichs-Telegraphenverwaltung befinden. 
g. 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer 
Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphen= 
anstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen 
Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eilboten 
oder Estafette. 
II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Um- 
ständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. 8. 6 III.) 
niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Tele- 
gramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Auf- 
schrift voransteht. 
III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, 
es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß 
durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche 
Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungs- 
gebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede 
weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese 
Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Neihe von 100 Wörtern um 
je 40 Pfennig. In der Berechnung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammt- 
zahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die 
Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt. 
§. 17. 
Seetelegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
	        
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