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das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter aus-
zuweisen.
F. 21.
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort.
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen.
II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung,
dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bezw. auf sonstige Weise weiterbefördert
oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im weiteren können die ange-
kommenen Telegramme den Empfängern mittels Telephons nach den hierüber erlassenen
besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 18 VIII.)
IV. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben
beizugebenden Empfangsscheines.
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver-
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand ge-
richteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist,
an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den
Thürhüter des Gasthofes beziehungsweise des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger
für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich nam-
haft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigen-
händig zu bestellen“ oder „(Nb)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des
Empfängers selbst stattfinden soll.