Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter aus- 
zuweisen. 
F. 21. 
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bezw. auf sonstige Weise weiterbefördert 
oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im weiteren können die ange- 
kommenen Telegramme den Empfängern mittels Telephons nach den hierüber erlassenen 
besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen 
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 18 VIII.) 
IV. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben 
beizugebenden Empfangsscheines. 
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand ge- 
richteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, 
an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den 
Thürhüter des Gasthofes beziehungsweise des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger 
für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich nam- 
haft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigen- 
händig zu bestellen“ oder „(Nb)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des 
Empfängers selbst stattfinden soll.
	        
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