Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung 
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ab- 
zugeben sind, in jene Briefkasten r2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig zu bestellen“ oder „(Ab)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger 
selbst zu bestellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur 
dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. 
Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhof- 
vorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth r2c. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, und dem Em- 
pfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe 
eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwi- 
schen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese 
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen wird 
das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen 
oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzu- 
bringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ 
oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Em- 
pfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft, und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat 
der letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
	        
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