Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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g. 22. 
Unbestellbare Telegramme. 
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbar- 
keit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestell- 
barkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher 
Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren 
Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit be- 
kannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. 
Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch 
ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur An- 
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs 
Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird 
solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- 
zeichnung „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
S. 23. 
Gewährleistung. 
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm nicht angekommen ist,
	        
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