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II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig,
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder
einen Theil derselben zu eutrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu
zahlen.
8. 27.
Verkehr mit dem Ausland.
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be—
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
Stuttgart, den 11. Juli 1891.
Mittnacht.
Inhaltsverzeichniß.
Nr. des Pa- .
ragraphen. Seite ragraphen. Seite
1. Benützung des Telegraphen 211 14. Telegraphische Postanweisungen 223
2. Wahrung des Telegraphengeheimnisses- 212 15. Nachsendung von Telegrammen 223
3. Dienststunden der Telegraphenanstaltern 212 16. Vervielfältigung von Tilegrammen 224
4. Orte, nach welchen Telegramme oerichtet w wer- 17. Seetelegramme. . .. 22
den können · . 213 18. Weiterbefördernn 225
5. Eintheilung der Telegramme 214 19. Entrichtung der Gebühren 227
6. Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden 20. Zurückziehung und unterdrückung von Tele=Telegramme
215 grammen 228
7. Aufgabe von Telegrammen . . .. 217 21. Zustellung der Telegramme angen 229
8. Wortzählung . 218 22. Unbestellbare Telegramme 231
9. Gebühren für gewöhnliche Telegramme 20 28. Gewährleistung... 3231
10. Dringende Telegramme... 221 24. Berichtigungstelegramme .. . 282
11. Bezahlte Antwort. .. . .. 221 25. Nachzahlung und Erstattung von *- 233
12. Verglichene Telegrammme 222 26. Telegrammabschrisften . ..233
13.Empfangsanzeiqen....·....222 27.VerkehrimtdemAuöland.......234