Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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II.  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeortes
genau  bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  40  Pfennig,
bei  längeren  Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Wörtern  oder
einen  Theil  derselben  zu  eutrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer
der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu
zahlen.

8.  27.
Verkehr  mit  dem  Ausland.

In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Be—
stimmungen  der  bezüglichen  Telegraphenverträge  zur  Anwendung.

Stuttgart,  den  11.  Juli  1891.

Mittnacht.
Inhaltsverzeichniß.

Nr.  des  Pa-  .
ragraphen.  Seite  ragraphen.  Seite
1.  Benützung  des  Telegraphen  211  14.  Telegraphische  Postanweisungen  223
2.  Wahrung  des  Telegraphengeheimnisses-  212  15.  Nachsendung  von  Telegrammen  223
3.  Dienststunden  der  Telegraphenanstaltern  212  16.  Vervielfältigung  von  Tilegrammen  224
4.  Orte,  nach  welchen  Telegramme  oerichtet  w  wer-  17.  Seetelegramme.  .  ..  22
den  können  ·  .  213  18.  Weiterbefördernn  225
5.  Eintheilung  der  Telegramme  214  19.  Entrichtung  der  Gebühren  227

6.  Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  befördernden  20.  Zurückziehung  und  unterdrückung  von  Tele=Telegramme

  215  grammen  228
7.  Aufgabe  von  Telegrammen  .  .  ..  217  21.  Zustellung  der  Telegramme  angen  229
8.  Wortzählung  .  218  22.  Unbestellbare  Telegramme  231
9.  Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme  20  28.  Gewährleistung...  3231
10.  Dringende  Telegramme...  221  24.  Berichtigungstelegramme  ..  .  282
11.  Bezahlte  Antwort.  ..  .  ..  221  25.  Nachzahlung  und  Erstattung  von  *-  233
12.  Verglichene  Telegrammme  222  26.  Telegrammabschrisften  .  ..233
13.Empfangsanzeiqen....·....222  27.VerkehrimtdemAuöland.......234