Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 3. August 1891. 
  
Inhalt. 
der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
nach Künzelsau erforderlichen Grundeigenthums im Wege der 
— Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und 
Schulen bei ansteckenden Krankheiten. Vom 13. Juli 1891. — 
und Schnwwesens betreffend die Verleihun der juristischen 
20. Juli 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
1 der Vorsteher der Ackerbauschulen und der 
des Ministeriums des Kirchen= und Schuwwesens, betreffend 
für Landesgeschichte. Vom 23. Juli 1 
die 
    
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
einer 
   
Rönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
tau einer Eisenbahn von Waldenburg nach Künzelsan erforderlichen Grundeigenthums im Wege 
der Zwangsenteignung. Vom 15. Juli 1891. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der 
nach Art. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1890 (Reg. Blatt S. 83) herzustellenden Eisen- 
bahn von Waldenburg nach Künzelsan diejenigen Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns geneh- 
migten allgemeinen Plane für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. Nach diesem
	        
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