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Wählbar sind nur die im Betriebe der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten,
dem Arbeiterstande angehörigen, auf Grund der Unfallversicherungsgesetze ver—
sicherten Mitglieder der Postbetriebskrankenkasse.
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet
einer der beiden Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Der erstmalig Ausscheidende
wird durch das Loos bestimmt. Demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Bei-
sitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter
in der Reihenfolge der Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter
sind wieder wählbar.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen=
gleichheit entscheidet das höhere Lebensalter der Gewählten. (8§. 46—49 des Gesetzes
vom 6. Juli 1884.)
S. 5.
Das Ergebniß der Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer ist von dem Vorsitzenden des
Kassenvorstands unter Zuziehung eines Vertreters der Arbeiter festzustellen.
Ueber die Wahlverhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche unter
Anschluß der abgegebenen Stimmzettel der Generaldirektion der Posten und Telegraphen
spätestens binnen einer Frist von 8 Tagen vom Tage der Wahlverhandlung an vor-
zulegen ist.
Die Generaldirektion der Posten und Telegraphen hat nach Prüfung des Wahl-
ergebnisses Namen und Wohnort der gewählten Beisitzer und der Stellvertreter derselben
behufs der Veröffentlichung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
anzuzeigen.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das
Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des
Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 500 MA gegen die
ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafe fließt in die Zu-
schußkasse zur Invaliditäts= und Altersversicherung für Angehörige der Verkehrsanstalten.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl