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sind, werden mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die nach-
stehenden Vorschriften ertheilt, welche auf sämmtliche öffentliche, dem Ministerium des
Kirchen- und Schulwesens nicht unmittelbar unterstellte Unterrichtsanstalten einschließlich
der sogenannten Internate Anwendung finden:
1) Zuständig, im Falle des Auftretens einer ansteckenden Krankheit die Schlie—
ßung der Schule, nach Umständen einer einzelnen Klasse derselben, zu verfügen, ist
auf Grund eines Antrags des Oberamtsarztes oder nach Weisung des K. Medizinal-
kollegiums das Oberamt, bei Volksschulen auf Antrag des Oberamtsarztes auch die Orts-
schulbehörde.
Außerdem steht die Befugniß zur Schulschließung der Oberschulbehörde zu.
2) Ueber gefahrdrohende Krankheitsverhältnisse, unter welchen es sich um die
Schließung der Schule handeln kann, haben die Lehrer ihre Wahrnehmungen sofort dem
Ortsschulinspektor oder Anstaltsvorstand beziehungsweise dem Vorstand der Studien-
kommission mitzutheilen. Die letzteren sind verpflichtet, von solchen zu ihrer Kenntniß
gekommenen Verhältnissen unverzüglich die Ortspolizeibehörde und den Oberamtsarzt zu
benachrichtigen und zugleich Anzeige an die vorgesetzte Schulbehörde zu erstatten.
3) An Orten, welche nicht der Sitz des Oberamtsarztes sind, ist die Ortsschul-
behörde (Ortsschulbehörde, Studienkommission, Gewerbeschulrath) ermächtigt, ausnahms-
weise schon vor dem darauf gerichteten Antrage des Oberamtsarztes die Schule vor-
läufig zu schließen, wenn besondere Umstände, wie der ärztlich festgestellte Ausbruch der
Krankheit im Schulhause selbst oder das außerordentlich rasche Umsichgreifen der Krank-
heit oder ein besonders bösartiges Auftreten derselben, das Abwarten des oberamtsärzt-
lichen Antrags als eine mit Gefahr verbundene Verzögerung erscheinen lassen. In solchen
Fällen hat aber die Ortsschulbehörde alsbald die Schließung der Schule und die ihr zu
Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse dem Oberamtsarzt anzuzeigen. Wenn dieser
die getroffene Maßregel vom gesundheitspolizeilichen Standpunkte aus nicht für geboten
erachtet, ist die Schule sofort wieder zu eröffnen.
4) Die Wiedereröffnung der Schule erfolgt auf Anordnung derjenigen Behörde,
welche die Schließung verfügt hat.
Die auf den Antrag oder unter nachträglicher Zustimmung des Oberamtsarztes
geschlossene Schule darf jedoch nur nach vorheriger Gutheißung desselben wieder eröffnet
werden.